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Oberlandesgericht Köln, 6 W 21/00

Datum:
25.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 21/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0525.6W21.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 213/99 SH I
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 20.01.2000 - 81 O 213/99 SH I - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen das durch die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.10.1999 - 31 O 1035/99 - ausgesprochene Un-terlassungsgebot zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 200.000,00 DM verurteilt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen.
 
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