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Oberlandesgericht Köln, 6 U 60/99

Datum:
12.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 60/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0512.6U60.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 557/98
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 04.03.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 557/98 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der weitergehenden Klage und Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerinnen wird die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Duftwässer, die mit der Marke C.D. gekennzeichnet sind, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, bei denen die betriebsinternen Kontrollnummern durch Schnitte auf den Außen- und/oder Innenseiten der Kartonumverpackung, die als längliche Streifen von mindestens 5 mm Breite und mindestens 5 cm Länge ausgebildet sind, und/oder durch unregelmäßig eingestanzte Löcher entfernt worden sind, wenn dies in der Form gemäß Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift geschehen ist. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 500.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs weitere 45.000,00 DM. Die Klägerinnen dürfen die gegen sie wegen des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
 
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