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Oberlandesgericht Köln, 6 U 58/00

Datum:
18.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 58/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0818.6U58.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 11/00
 
Tenor:
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 29.02.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln -33 O 11/00- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch der in diesem Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung vom 22.11.1999 -31 O 1141/99- die nachstehende Neufassung erhält: "Der Antragsgegner hat es bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest- zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechsmonatiger Dauer zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr a) die Nichtveröffentlichung von Tarifen durch die C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft als "Mißbrauch" und/oder "verbraucherfeindlich" zu bezeichnen; b) den Tarif "AM" der C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft als "überteuertes Tarifwerk" zu bezeichnen; c) öffentlich die A. und M. Versicherung dazu aufzufordern, das Verhalten von Mitarbeitern der C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft in bezug auf die Nichtveröffentlichung von Tarifen zu überprüfen wie nachfolgend wiedergegeben: Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antrags- gegner zu tragen.
 
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