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Oberlandesgericht Köln, 6 U 52/00

Datum:
03.11.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 52/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:1103.6U52.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 155/99
 
Tenor:
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 3.3.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 155/99 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leisten. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung 1.000.000,00 DM; b) Auskunft 20.000,00 DM; c) Kostenerstattung 95.000,00 DM. Der Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 1.050.000,00 DM festgesetzt.
 
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