Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
G r ü n d e:
2Der in formeller Hinsicht bedenkenfreie Antrag der Beklagten vom 29.11.1999 auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 05.11.1999 war zurückzuweisen, weil der Tatbestand keine Unrichtigkeit enthält, die Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 ZPO mithin nicht vorliegen.
3Soweit die Beklagte beantragt hat, auf Seite 5 des Urteils die Worte " ... sowie der Übernahme aller damit zusammenhängenden Geschäfte ..." durch die Worte " ... sowie der Übernahme aller mit der Datenverarbeitung zusammenhängenden Geschäfte ..." zu ersetzen, ist der Tatbestand richtig, weil sich das Wort "damit" auf das Wort "Datenverarbeitung" im dem vorstehenden Satzteil bezieht, wenn es dort heißt: "Die in K. ansässige Klägerin betreibt unter ihrer Firmenbezeichnung "IPF Gesellschaft für elektronische Datenverarbeitung mbH ##blob##amp; Co. KG" seit Anfang der 70er Jahre ein Unternehmen, das sich u.a. mit der Datenverarbeitung für andere Unternehmen, insbesondere des Handwerks, sowie der Übernahme aller damit zusammenhängenden Geschäfte befasst, und zwar insbesondere der Beratung bei der Einrichtung, der Organisation und der Programmierung und dem Handel mit und der Vermittlung von Geräten, Organisationsmitteln und Programmen".
4Für die von der Beklagten begehrte Streichung des Satzes "Wegen der Einzelheiten verweist sie auf ihren Schriftsatz vom 03.11.1998, dort Seite 5, nebst Beweisantritten, in dem allerdings nicht von einem Marktzutritt im Jahre 1994, sondern von einem solchen im Jahre 1995 die Rede ist." auf Seite 10 des Urteils besteht kein Anlass. Denn in der Berufungsbegründung der Beklagten vom 06.05.1999, dort Seite 7 zweiter Absatz (Blatt 111 d.A.) schreibt die Beklagte wörtlich:
5"Dem gegenüber handelt es sich bei der Beklagten um den drittgrößten Internet-Provider in Deutschland, der sich unter dem Namen "IPF.NET-Internet Service Provider GmbH" bzw. "IPF.NET" schon seit 1994 eine erhebliche Marktbedeutung und Marktpräsenz erarbeitet hat. Wegen der Einzelheiten der Marktbedeutung und Marktpräsenz verweisen wir zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Schriftsatz vom 03.11.1998, S. 5 ff nebst Beweisantritten."
6In diesem Schriftsatz vom 03.11.1998, S. 5 ff. ( Blatt 56 d.A.) ist aber ausdrücklich davon die Rede, die Beklagte habe sich seit 1995 (Hervorhebung nur hier) "eine erhebliche Marktbedeutung und Marktpräsenz erarbeitet". Diesen Parteivortrag hat der Senat in seinem Urteil 05.11.1999 mithin zutreffend wiedergegeben.
7In der Sache zutreffend ist lediglich der Hinweis der Beklagten, Gegenstand ihres Unternehmens sei nicht " ... der Handel mit "Kommunikations-, Hard- und Software", sondern "der Handel mit Kommunikations-Hard- und Software". Hierbei handelt es allerdings um einen reinen Schreibfehler, der nicht dem Anwendungsbereich des § 320 ZPO unterfällt, sondern wie geschehen gemäß § 319 ZPO zu berichtigen war. Entsprechendes gilt, soweit es aufgrund eines offensichtlichen Versehens unterblieben ist, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.