Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 43/99

Datum:
28.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 U 43/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0128.6U43.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 133/98
 
Tenor:
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 29.11.1999 wird zurückgewiesen. Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird das Se-natsurteils vom 05.11.1999 - 6 U 43/99 - gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass im Urteilstenor unter Ziffer IV. den Sätzen "Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt 300.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs weitere 25.000,00 DM." der Satz "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar." vorangestellt wird und dass es im Tatbestand auf Seite 6 im ersten Absatz statt "Gegenstand des Unternehmens sind Netzwerk-dienste, Internet-Service und der Handel mit Kommunikations-, Hard- und Software." heißen muß: "Gegenstand des Unternehmens sind Netzwerkdienste, Internet-Service und der Handel mit Kommunikations-Hard- und Software."
 
1 2 3 4 5 6 7
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank