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Oberlandesgericht Köln, 6 U 25/99

Datum:
12.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 25/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0512.6U25.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 192/97
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.12.1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -81 O 192/97- wird zurückgewiesen.

Das genannte Urteil wird - auch auf die Anschlussberufung der Klägerin - im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Produktserie Tee oder einzelne Teesorten in wie nachstehend abgelichteten Behältern mit der Darstellung des abgebildeten PANDA zum Verkauf anzubieten und/oder mit so abgebildeten Behältern zu bewerben (inklusive Internet und Geschäftspapieren):

pp.

2. der Klägerin über alle Handlungen gemäß vorstehender Ziff. I.1. seit dem 01.08.1996, und zwar auch, soweit sie in Verbindung damit oder losgelöst hiervon eine Produktserie Tee oder einzelne Teesorten als "PANDA-Tee", "PANDA-Tees" oder "PANDA-Serie" in Werbeankündigungen (inklusive Internet und Geschäftspapieren) bezeichnet und/oder so beworben hat, Auskunft zu erteilen, wobei die Auskunft aufzugliedern ist nach

- Umsatzzahlen

- Werbeträgern, deren Auflagenzahl und

Verbreitungsgebiet

- Werbungskosten

- Kalendervierteljahren.

II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der unter vorstehender Ziff. I. 1. beschriebenen Art seit dem 01.08.1996 bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsausspruch gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 72.000,00 DM, diejenige aus der Verurteilung zur Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Zwangsvollstreckung des Kostenausspruchs darf die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen

Sparkasse zu erbringen.

Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer beträgt 135.000,00 DM.

 
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