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Oberlandesgericht Köln, 6 U 202/99

Datum:
23.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 202/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0823.6U202.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 72/99
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.10.1999 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Land- gerichts Köln -26 O 72/99- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Unter- lassungsausspruchs gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 50.000,00 DM, diejenige des Kostenaus- spruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer beträgt 50.000,00 DM. Die Revision wird zugelassen.
 
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