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Oberlandesgericht Köln, 6 U 181/99

Datum:
23.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 181/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0823.6U181.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 770/98
 
Tenor:
A) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.9.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 770/98 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: I.) Der Beklagte wird verurteilt, 1.) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf die Akquisitionstätigkeit der Klägerin für die auf deren Messegelände stattfindende Messe "art antique" zu behaupten oder zu verbreiten, dass der für die Organisation und die Akquisition der Messe "art antique" verantwortliche Projektreferent der Klägerin, Herr J. M.R., ihm für den Fall einer Teilnahmezusage des Unternehmens Kunst-handel Dr. D.H. einen kostenlosen Stand auf der "art antique", die vom 7. bis zum 15.2.1998 stattgefunden hat, angeboten habe; 2.) der Klägerin durch Vorlage eines nach Ort, Zeit, Dauer, Namen und Anschriften der Adressaten sowie Zahl der Tathandlungen gegliederten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die vorstehend unter Ziffer I 1) bezeichneten Handlungen begangen hat. II.) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die vorstehend unter Ziffer I 1) bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird. B) Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tra-gen. C) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung 70.000 DM; b) Auskunft 10.000 DM; c) Kostenerstattung 25.000 DM. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. D) Die Beschwer des Beklagten wird auf 100.000 DM festgesetzt.
 
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