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Oberlandesgericht Köln, 6 U 174/99

Datum:
26.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 174/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0526.6U174.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 311/99
 
Tenor:
A) Die Berufung des Beklagten gegen das am 9.9.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 311/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptausspruch wie folgt neu gefasst wird: I.) Der Beklagte wird verurteilt, 1.) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Hö-he von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern ihres Vorstandes, zu unterlassen, wie nachfolgend in schwarz/weiß Kopie wiedergegeben einen "H. Sparpreis" für eine private Haftpflichtversicherung, der ausschließlich bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer H.-Autoversicherung gewährt wird, zu bewerben, wenn er den Tarifen anderer Versicherer für deren private Haftpflichtversicherung gegenüber gestellt wird, die von die-sen Versicherern gewährt werden, ohne dass neben der privaten Haftpflichtversicherung eine weitere Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss: 2.) der Klägerin vollständige Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er ab dem 1.11.1998 Handlungen gem. vorstehender Ziffer I 1. begangen hat, und zwar unter Angabe der Auflage und der verteilten Stückzahl und gegliedert nach Kalendermonaten, sowie der Empfänger mit Firma und Adresse, wobei es ihm freigestellt ist, die Angaben über die Empfänger nicht der Klägerin bekanntzugeben, sondern einem von dieser benannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer, sofern er diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob bestimmte Abnehmer bzw. Empfänger in der erteilten Auskunft enthalten sind. II.) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr ab dem 1.11.1998 durch Handlungen des Beklagten gem. der vorstehenden Ziffer I 1. entstanden ist oder noch entstehen wird. B) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. C) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung 450.000 DM; b) Auskunft 20.000 DM; c) Kostenerstattung 50.000 DM. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. D) Die Beschwer des Beklagten wird auf 500.000 DM festgesetzt.
 
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