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Oberlandesgericht Köln, 6 U 16/00

Datum:
18.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 16/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0818.6U16.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 434/99
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09. De-zember 1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 434/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 150.000,00 DM, hinsichtlich des titulierten Auskunfts- und des Rechnungslegungsanspruchs insgesamt 50.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs weitere 25.000,00 DM. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
 
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