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Oberlandesgericht Köln, 6 U 147/00

Datum:
10.11.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 147/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:1110.6U147.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 343/00
 
Tenor:
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 13.07.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 343/00 - abgeändert. Die Antragsgegnerinnen werden im Wege der einst- weiligen Verfügung verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungs- haft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung für ein Mobiltelefon nebst Telefonkarte wie nach- stehend wiedergegeben zu werden: Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen haben die Antragsgegnerinnen zu tragen.
 
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