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Oberlandesgericht Köln, 6 U 144/99

Datum:
17.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 144/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0317.6U144.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 85 O 13/99
 
Tenor:
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.7.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 85 O 13/99 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Klägerin hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 130.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Vollstreckung der Streithelferin der Klägerin kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 12.400 DM abwenden, wenn nicht die Streithelferin der Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.843,19 DM festgesetzt.
 
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