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Oberlandesgericht Köln, 6 U 135/99

Datum:
14.04.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 135/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0414.6U135.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 115/99
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.07.1999 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -26 O 115/99- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest- zusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungs- haft bis zu sechsmonatiger Dauer zu unter- lassen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen, insbesondere Giro-, Spar- und Bankverträgen des Postbank Online-Service mit PIN und TAN die nachfolgende und dieser inhaltsgleiche Klausel in Allgemeine Geschäfts- bedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Ver- träge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristschen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört: "Die Postbank ist berechtigt, den Zugang zum Postbank Online-Service aus wichtigem Grund jederzeit zu sperren. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verdacht einer mißbräuch- lichen Nutzung des Postbank Online-Service besteht. Eine solche Sperre und eine Sperre auf Veranlassung des Kunden kann der Kunde über den Postbank Online-Service nicht aufheben" wie nachstehend wiedergegeben: II. Der Kläger wird ermächtigt, die vorstehende Urteils- formel mit der Bezeichnung der Beklagten als Ver- wenderin auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. Die Klage im übrigen wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus dem Unter- lassungstenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicher- heit in dieser Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der dem Kläger zu- erkannten Veröffentlichungsbefugnis darf die Beklagte gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicheheit in der- selben Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die von ihm jeweils zu stellenden Sicheheiten in Form der unbedingten, unbe- fristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse abzuwenden. Die mit diesem Urteil für die Parteien verbundene Be- schwer wird auf jeweils 5.000,00 DM festgesetzt. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
 
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