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Oberlandesgericht Köln, 6 U 130/97

Datum:
04.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 130/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0204.6U130.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 O 191/96
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.06.1997 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 191/96 - wird, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend zur Erledigung gebracht haben, zurückgewiesen. Mit den zweitinstanzlich gestellten Anträgen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden der Klägerin zu 1/3, der Beklagten zu 2/3 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahren haben die Klägerin mit 2/3, die Beklagte mit 1/3 zu tragen; von dieser Quote ausgenommen sind die durch dieses Urteil anfallenden Kosten, welche die Klägerin allein zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil für die Parteien verbundene Beschwer beträgt jeweils unter 60.000.- DM
 
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