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Oberlandesgericht Köln, 6 U 127/99

Datum:
16.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 127/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0616.6U127.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 122/98
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.06. 1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -31 O 122/98- teilweise dahin abgeändert, daß die unter Ziff. 2. und 3. des Tenors der genannten landgerichtlichen Entscheidung ausgesprochene Verurteilung zur Auskunft sowie die darin festgestellte Verpflichtung zum Schadensersatz - unter teilweiser Abweisung der zeitlich weiter- gehenden Klage auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht - erst ab dem 25.11.1998 eingreifen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin mit 5%, den Beklagten mit 95 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürften die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstenor des vorbezeichneten landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheits- leistung in Höhe von 6.000.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunft dürfen die Beklagten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 480.000,00 DM, diejenige aus dem Kosten- ausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 145.000,00 DM abwenden, falls nicht die Klägerin vorher jeweils Sicherheit in eben dieser Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Kostenausspruch gegen Sicher- heistleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in derselben Höhe leisten. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten auch in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Parteien verbundene Beschwer übersteigt jeweils 60.000,00 DM.
 
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