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Oberlandesgericht Köln, 6 U 126/99

Datum:
24.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 126/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0324.6U126.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 46/99
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.06.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 46/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst wird: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Bezeich-nung "Axus Deutschland GmbH" und/oder "Axus" im Geschäftsverkehr zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, 2. in die Löschung des im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter der Nummer HRB 40490 eingetragenen Firmenbestandteils "Axus" einzuwilligen, 3. den Klägerinnen Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I.1. begangen hat, und zwar unter Angabe der von ihr unter der Be-zeichnung getätigten Umsätze sowie der von ihr getätig-ten Werbeaufwendungen, aufgesplittet nach Werbeträgern und Kalenderjahr. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ih-nen durch die in Ziffer I.1. beschriebenen Handlungen entstanden ist und/oder entstehen wird. III. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beru-fungsverfahrens trägt die Beklagte. IV. Das Urteil ist, soweit nicht der Löschungsanspruch zu Ziffer I.2. und der Schadenersatzfeststellungsanspruch zu Ziffer III. in Rede stehen, vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zu Ziffer I.1. 400.000,00 DM, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zu Ziffer I.3. 50.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs gemäß Ziffer III. weitere 35.000,00 DM. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
 
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