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Oberlandesgericht Köln, 6 U 11/00

Datum:
29.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 11/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0929.6U11.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 625/99
 
Tenor:
I.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.12.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 625/99 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst: 1.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, ihre Produkte Frischer Rahmjoghurt "mit Traubenzucker", Frischer Rahmjoghurt mild "mit erlesenen Sauerkirschen", Frischer Rahmjoghurt mild "mit Honig", Frischer Rahmjoghurt mild "mit Vanille", Frischer Rahmjoghurt mild "mit erlesenen Birnen", Frischer Rahmjoghurt mild "mit erlesenen Himbeeren", Frischer Joghurt mild, Frischer Fruchtjoghurt mild "mit Mandarine" und Frischer Rahmjoghurt mild "Zitrone", wie auf den nachfolgenden Seiten dieses Urteils wiedergegeben unter Voranstellung der Bezeichnung "Frischer ..." anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewer-ben und/oder bewerben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen. pp. 2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III.)Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung: 1.000.000,00 DM; b) Erstattung von Ge-richtskosten: 26.715,00 DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Anspruches auf Erstattung von zweitinstanzlichen Gerichtskosten durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 20.036,25 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. V.) Die Beschwer der Parteien wird auf je 1.000.000,00 DM festgesetzt.
 
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