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Oberlandesgericht Köln, 6 U 10/00

Datum:
11.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 10/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0811.6U10.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 O 61/99
 
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.09.1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 61/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, das der Unterlassungstenor des erwähnten landgerichtlichen Urteils die nach- stehende Neufassung erhält: Die Beklagte wird verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungs- haft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unter- lassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett- bewerbs in Zeitungsanzeigen und/oder in anderen Werbeträgern für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne den tatsächlichen Endpreis in einem Betrag anzugeben, insbesondere wenn dies in der nachstehend wiedergegebenen Form geschieht: II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM, diejenige aus dem Kostenausspruch gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit jeweils in der- selben Höhe leistet. IV. Die mit diesem Urteil für den Beklagten verbundene Beschwer wird auf 30.000,00 DM festgesetzt. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
 
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