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Oberlandesgericht Köln, 6 U 109/99

Datum:
10.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 109/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0310.6U109.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 26/99
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.06.1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 26/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklag-ten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitut zu erbringen.

 
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