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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur umfassenden Klageabweisung. Dem Kläger stehen wegen des durch den Beklagten am 19.06.1996 durchgeführten Eingriffs Schadensersatzansprüche weder unter dem Gesichtspunkt eines Behandlungsfehlers noch unter dem Gesichtspunkt mangelhafter Aufklärung zu.
3Dass dem Beklagten kein Behandlungsfehlervorwurf zu machen ist, dass insbesondere die ambulante Durchführung der Operation nicht fehlerhaft war, hat der erstinstanzliche Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, in welchen Feststellungen ihm auch das Landgericht zu Recht gefolgt ist. Der Gesichtspunkt des Behandlungsfehlervorwurfs ist in zweiter Instanz seitens des Klägers ersichtlich auch nicht mehr aufrechterhalten worden.
4Entgegen der Ansicht des Klägers ist dem Beklagten jedoch auch keine mangelhafte Aufklärung anzulasten. Der in zweiter Instanz beauftragte Sachverständige Prof. Dr. E. hat mit eingehender und in jeder Hinsicht überzeugender Begründung dargelegt, dass eine Impotenz im Sinne einer errektilen Dysfunktion oder aber auch eine Impotenz aus sonstigen Gründen kein eingriffspezifisches Risiko, nicht einmal ein solches geringen Umfangs, einer kurzstreckigen Hahnröhrenstriktur - wie beim Kläger durchgeführt - ist. Der Sachverständige hat sich in seinem Ergänzungsgutachten insoweit auch intensiv mit den teilweise gegenteiligen Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen auseinandergesetzt und insbesondere die beiden Studien, die dieser als Grundlage für die Bejahung der Impotenz als aufklärungsbedürftiges Risiko genannt hat, ausgewertet. Nach der überaus sorgfältigen Auswertung dieser Studien ist festzustellen, dass diese den Rückschluss auf ein Impotenzrisiko bei einer kurzstreckigen Hahnröhrenstriktur bzw. Hahnröhrenschlitzung nicht zu bestätigen geeignet sind. Wie der Sachverständige Prof. Dr. E. nachvollziehbar dargelegt hat, beruhte nämlich die der Studie und den dortigen Feststellungen zugrunde liegende Impotenz bei den diversen Patienten ersichtlich auf ganz anderen Gründen und jedenfalls nicht auf einer kurzstreckigen Hahnröhrenstriktur. Vor diesem Hintergrund erscheint die Verneinung eines solchen Risikos durch den Sachverständigen in jeder Hinsicht überzeugend. Eine Aufklärungspflicht insoweit bestand also nicht; der Kläger hat gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen auch nichts mehr erinnert, so dass der Senat nicht gehalten war, den Sachverständigen zur mündlichen Anhörung zu laden.
5Prof. Dr. E. hat darüber hinaus ebenfalls überzeugend ausgeführt, dass die nachfolgenden, anlässlich der stationären Behandlung im St. A.-Hospital durchgeführten Operationen in keiner Weise verursacht waren durch die von dem Beklagten ambulant durchgeführte operative Maßnahme, das heißt den dortigen Versuch einer Hahnröhrenschlitzung. Der Sachverständige hat detailliert dargelegt, dass und weshalb die erste ambulante Operation beim Beklagten, die wegen einer Blutung abgebrochen werden musste, in keiner Weise ursächlich war für die nachfolgend stationär durchgeführten Operationen. Vielmehr stellten sich diese als gänzlich selbständige, von der ambulant durchgeführten Operation unabhängige Eingriffe dar, die nicht durch den ambulanten Operationsversuch bedingt waren; für eventuelle Fehler bei den stationär durchgeführten Operationen ist demzufolge der Beklagte nicht einstandspflichtig.
6Nach allem war auf die Berufung hin die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
7Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
8Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 15.000,00 DM