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Oberlandesgericht Köln, 5 U 5/99

Datum:
08.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 5/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0308.5U5.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 0 92/95
 
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Parteien, die im übrigen zurückgewiesen werden, wird das am 25. November 1998 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 92/95 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der weitergehenden Klage werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner zu zahlen: 1. an den Kläger zu 1.: a) zum Ausgleich des in der Zeit vom 9. Juni 1985 bis 30. Juni 1999 entstandenen behinderungsbedingten Betreuungs- und Pflegemehraufwands einen Betrag von 229.357,39 DM, b) zum Ausgleich des in der Zeit vom 9. Juni 1985 bis 31. Oktober 1994 angefallenen Mehrbedarfs an Sachleistungen einen Betrag von 21.031,20 DM, und zwar zu a) und b) jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 3. April 1995 (Bekl. zu 1) bzw. 1. April 1995 (Bekl. zu 2), c) ab 1. Juli 1999 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende Rente von monatlich 3.140,00 DM (Betreuungs- und Pflegeaufwand), d) ab dem 1. November 1994 eine weitere Rente von 75,00 DM monatlich, zu zahlen wie vor (Mehrbedarf an Sachleistungen), 2. an die Klägerin zu 2.: a) zum Ausgleich des in der Zeit vom 1. November 1994 bis 30. Juni 1999 entstandenen behinderungsbedingten Betreuungs- und Pflegemehraufwands einen Betrag von 31.424,00 DM, b) ab 1. Juli 1999 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende Rente von monatlich 555,00 DM (Betreuungsmehraufwand), c) zum Ausgleich des in der Zeit vom 1. November 1994 bis Februar 2000 angefallenen Mehrbedarfs an Sachleistungen einen Betrag von 1.600,00 DM, d) ein weiteres Schmerzensgeld von 75.000,00 DM nebst 4 % Zinsen wie oben unter 1.b), 3. an die Kläger als Mitgläubiger zum Ausgleich des in der Zeit vom 9. Juni 1985 bis 31. Oktober 1994 angefallenen Mehrbedarfs an Sachleistungen einen Betrag von 10.969,46 DM nebst Zinsen wie vor. Die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 1) zu 4 % zu tragen, die Klägerin zu 2) zu 13 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 83 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tra-gen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 94 %; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 61 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 4 % und die Klägerin zu 2) zu 13 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Rechtsstreites zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 2) zu 15 % und die Beklagten zu 85 % als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tra-gen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagten zu 61 % als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 2) zu 15 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 390.000,00 DM hinsichtlich des Klägers zu 1) und in Höhe von 140.000,00 DM hinsichtlich der Klägerin zu 2) abzuwenden, wenn nicht die Kläger jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,00 DM - Kläger zu 1) - und in Höhe von 27.000,00 DM - Klägerin zu 2) - abwenden, wenn nicht die Beklag-ten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Allen Parteien bleibt vorbehalten, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
 
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