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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
3Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
4Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin besteht lediglich Veranlassung zu den nachfolgenden ergänzenden Ausführungen:
5Die Klägerin verkennt nicht, daß sie darzulegen und zu beweisen hat, daß die erlittenen Gesundheitsschäden auf den Beklagten anzulastenden Behandlungsfehlern beruhen. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen. Ihr Berufungsvorbringen nötigt auch nicht zu weiterer Beweiserhebung.
6Soweit sie im Berufungsrechtszug erstmals den Eintritt eines Krampfanfalls, der nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. die Körperschäden verursacht hat, bestreitet, vermag dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn feststünde, daß die Klägerin nicht gekrampft hätte und demzufolge nur solche Ereignisse als Schadensauslöser in Betracht kämen, die von den Beklagten zu verantworten sind. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, was zu Lasten der Klägerin geht.
7Der in Rede stehende Krampfanfall ist in den Behandlungsunterlagen, für deren Unrichtigkeit mangels konkreter Anhaltspunkte nichts spricht, dokumentiert (das Krankenblatt weist im Verlaufsprotokoll der Intensivstation am 05.12. bzw. 06.12.1990 den Eintrag auf: "Krampfanfall auf der Station ca. 1 1/2 nach der stationären Aufnahme. Übernahme auf Intensivstation und Bild einer zunehmenden Azidose mit Unruhe pp.").
8Darüber hinaus haben die Ärzte Dres. Hu., R. und L. bekundet, daß die Klägerin nach ihrer stationären Aufnahme am 05.12.1990 einen schweren, den ganzen Körper der Klägerin erfassenden Krampfanfall mit nachfolgend anhaltender Bewusstseinsstörung erlitten hat. Einen Sturz aus dem Bett oder von einer Liege haben diese Ärzte demgegenüber bei ihrer Vernehmung verneint. Diese in dem Parallelverfahren 23 O 139/94 LG Köln = 5 U 21/95 OLG Köln erfolgten Aussagen (die Akten dieses Verfahrens waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung) können urkundenbeweislich verwertet werden. Die Richtigkeit dieser Aussagen wird durch den bereits erwähnten Eintrag in den Behandlungsunterlagen bestätigt. Auch das Leitblatt zum neurologischen Befundbericht vom 04.02.1991 beschreibt - mit einem handschriftlichen Eintrag - einen "Krampfanfall unklarer Genese".
9Nach Maßgabe der Darlegungen der im vorliegenden Verfahren sowie insbesondere auch in dem schon erwähnten Parallelverfahren beauftragten Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die bei der Klägerin nachfolgend festgestellten körperlichen Schädigungen auf diesen Krampfanfall zurückzuführen und damit nicht den Beklagten anzulasten sind. Für eine andere Schadensursache spricht nichts. Insbesondere der im Parallelverfahren beauftragte Sachverständige Professor Dr. H., aber auch alle weiteren in den beiden Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen, haben im wesentlichen übereinstimmend erklärt - wie auch das Landgericht zu Recht angenommen hat -, dass die bei Krampfanfällen - gleich welcher Genese - auftretenden sehr starken Zugkräfte im Rahmen der Muskelkontraktionen durchaus geeignet sind, Verletzungsbilder der vorliegenden Art - dies auch bezogen auf den Wirbelkörperbruch - auszulösen. Die diesbezüglichen Ausführungen sämtlicher Sachverständiger überzeugen auch den Senat, und die Klägerin hat auch keine fundierten Einwände hiergegen vorgetragen.
10Ihre Behauptung, ihre schweren Verletzungen hätten bei der Einlieferung in die Intensivstation noch nicht bestanden und könnten deshalb auch nicht auf einem Krampfanfall auf der Normalstation beruhen, ist nicht bewiesen, was zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin geht.
11Ausweislich des Urteils des Senats in der Parallelsache und ausweislich des Vernehmungsprotokolls hat der Zeuge Dr. L. ausgesagt, ihm seien an der Klägerin äußere Verletzungszeichen nicht aufgefallen. Eine erneute Vernehmung des Zeugen Dr. L. erübrigt sich, denn dessen Bekundung, ihm seien keine äußerliche Verletzungszeichen aufgefallen, deckt sich mit dem Vortrag der Klägerin im Rahmen ihres Antrags auf erneute Vernehmung des Zeugen Dr. L., weshalb diesem Beweisantritt nicht nachzugehen war.
12Nach den mündlichen Erläuterungen von Professor Dr. H. im Parallelverfahren kommt es in der Praxis durchaus vor, dass an sich leicht feststellbare Verletzungen bei dem betroffenen Patienten zunächst von dem Behandler nicht bemerkt werden, vorliegend zum Beispiel deshalb nicht, weil zunächst die Beobachtung des abklingenden bzw. des abgeklungenen Krampfanfalles im Vordergrund stand und die noch bewusstseinsgetrübte Klägerin seinerzeit auch nicht zu Schmerzäußerungen oder ähnlichem in der Lage war. Von daher bedeutet der Umstand, dass Dr. L. die Verletzungen nicht bemerkt hat, keineswegs zwingend, dass diese zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht vorgelegen haben können, sondern erst später in der Intensivstation aufgetreten sein müssen. Eine erneute Vernehmung des Dr. L. erscheint insoweit auch deshalb nicht erforderlich, eben weil zugunsten der Klägerin die Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Behauptung (Dr. L. habe keine äußerlichen Verletzungszeichen festgestellt) unterstellt werden kann.
13Alle weitere Einwände der Klägerin sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten, insbesondere auch des Gutachtens von Professor Dr. H. bereits beantwortet, so zum Beispiel die Möglichkeit, dass die Zugkräfte bei einem Krampfanfall sämtliche Verletzungen der Klägerin - auch kumulativ - erklären können.
14Auch im übrigen sind schadensursächliche Behandlungsfehler zu Lasten der Beklagten nicht bewiesen.
15Eine unrichtige Behandlung der überhöhten Blutzuckerwerte und insbesondere deren zu schnelle Absenkung mit der Folge einer nachfolgenden Unterzuckerung haben die Sachverständigen nachvollziehbar verneint, und auch aus den dokumentierten Werten ergibt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C. nichts für eine Unterzuckerung der Klägerin als Ursache des Krampfanfalles. Das Bestreiten der Klägerin, dass die dokumentierten Werte sich auf sie beziehen, erachtet der Senat für unsubstantiiert; es ist nämlich in keiner Weise ersichtlich noch auch von der Klägerin dargetan, dass der Klägerin in den Behandlungsunterlagen "Fremdwerte" zugeordnet worden sein könnten.
16Letztlich bleibt die Ursache des Krampfanfalles nach den Ausführungen der Sachverständigen ungeklärt, und es kann deshalb jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Krampfanfall und die auf ihm beruhenden Verletzungen durch eine irgendwie geartete unrichtige Behandlung zu Lasten der Beklagten ausgelöst worden sein könnte.
17Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
18Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
19Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 25.000,00 DM (5.000,00 DM + 20.000,00 DM).