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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.
3Der Senat verweist auf die sorgfältig abgefassten und überzeugend begründeten Ausführungen des Landgerichts, denen der Senat beitritt (§ 543 Abs. 1 ZPO).
4Die Berufungsbegründung ist nicht geeignet, diese zu erschüttern. Sie nötigt auch nicht zu weiteren Beweiserhebungen. Sie gibt lediglich Anlass zu folgenden, die Gründe des angefochtenen Urteils ergänzenden Bemerkungen:
5Die behaupteten Mängel in der Oberkieferprothetik berechtigen die Beklagte nicht zur Kürzung bzw. Verweigerung der Bezahlung der Honorarforderung des Klägers. Zum einen haben sich anlässlich der durchgeführten gutachterlichen Abklärung aufgrund der überzeugenden und klaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. keine dem Kläger anzulastenden Mängel der Oberkieferprothetik feststellen lassen; zum anderen hätte die Beklagte dem Kläger zunächst einmal Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. überhaupt Weiterbehandlung geben müssen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Sie hat indes ohne jeden nachvollziehbaren Grund die Behandlung bei ihm einfach abgebrochen. Der entsprechenden Sachdarstellung des Klägers ist die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht mehr entgegengetreten.
6Auch auf mangelhafte Leistungen im Bereich der Unterkieferprothetik kann sich die Beklagte als Grundlage von zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüchen welcher Art auch immer deshalb nicht berufen.
7Es mag sein, dass der die Beklagte angeblich im Januar 2000 untersucht habende Zahnarzt Dr. N. , der jetzt als Zeuge benannt wird, die von ihr aufgezählten Beanstandungen im Unterkieferbereich festgestellt hat. Dieser Umstand, seine Richtigkeit einmal unterstellt, ist aber nicht geeignet, etwaige Rückschlüsse auf eine fehlerhafte Behandlung des Klägers zuzulassen, nachdem die - abgebrochene - Behandlung beim Kläger jetzt nahezu drei Jahre zurückliegt.
8Die Beklagte hat die im Mai 1997 abgeschlossene Unterkieferversorgung durch den Kläger vollständig bezahlt und innerhalb der noch zwei Monate beim Kläger weitergeführten Behandlung gegenüber diesem unstreitig in keiner Weise beanstandet. Anschließend hat sie den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers zufolge eine Weiterbehandlung lediglich unter Hinweis auf den zunächst geplanten Versuch eines Eintritts in die gesetzliche Krankenkasse "zurückgestellt". Erst nach Erhalt der Rechnung aus 9/97 hat sie 11/97 ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet, das sie sodann über nahezu anderthalb Jahre hinausgezögert hat und in dessen Verlauf sie die beabsichtigten Feststellungen über den Gebissstatus im Unterkiefer seitens des Gutachters vehement verhindert hat. Eine Nachbehandlung bei einem anderen Zahnarzt ist (mit Ausnahme der Vorstellung bei Zahnarzt H. im Zeitraum 17.7. bis 15.8.1997) den eigenen Angaben der Beklagten zufolge anschließend trotz angeblich unerträglicher Beschwerden und nachhaltigster Beeinträchtigungen nicht mehr erfolgt, jedenfalls wurde keine der angeblich dringend und zwingend erforderlichen Befestigungs- und Sanierungsmaßnahmen mehr vorgenommen.
9Schließlich hat der Sachverständige Dr. S. anlässlich seiner - wenn auch gezwungenermaßen nur oberflächlich möglichen - Begutachtung der Unterkieferprothetik keine erkennbaren oder nachvollziehbar geschilderten Mängel bzw. Beschwerdeauslöser feststellen können.
10Später eingetretene Beschwerden und Sanierungsbedürftigkeiten mögen deshalb entstanden und von Dr. N. im Januar 2000 auch festgestellt worden sein; es kann dies aber ohne weiteres auf das Unterlassen der vom Gutachter ebenfalls für erforderlich gehaltenen Weiterbehandlungs- bzw. Nachsorgemaßnahmen durch die Beklagte zurückzuführen sein, die jene ohne jeden erkennbaren vernünftigen Grund schlicht unterlassen hat. Die Unklarheit geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.
11Weiterhin ist nicht ersichtlich, welche konkreten an der Unterkieferprothese der Beklagten jetzt möglicherweise durchaus vorhandenen Mängel und Sanierungsbedürftigkeiten auf eine mangelhafte Leistung des Klägers zurückzuführen sein könnten. Sachverständigerseits ist nichts dafür festgestellt worden; soweit dies darauf beruht, dass die Beklagte in dem von ihr selbst angestrengten Beweissicherungsverfahren eine Abklärung nicht oder nur eingeschränkt mit ihr ungünstigem Ergebnis zugelassen hat, geht auch dies zu ihren Lasten.
12Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
13Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis 12.000,00 DM.