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Oberlandesgericht Köln, 5 U 254/99

Datum:
28.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 254/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0828.5U254.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 462/96
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. November 1999 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 462/96 - unter Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 8.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.07.1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der im selbständigen Beweisverfahren - 25 OH 1/92 LG Köln - angefallenen Kosten tragen die Klägerin 75 % und der Beklagte 25 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 85 % und der Beklagte 15 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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