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Oberlandesgericht Köln, 5 U 22/00

Datum:
30.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 22/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0830.5U22.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 69/99
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Januar 2000 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 69/99 - ab-geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.500,- DM abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
 
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