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Tatbestand
2Die Parteien waren Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, deren Zweck im Erwerb und Bewirtschaften mehrerer Grundstücke bestand. Da der Kläger die Zusammenarbeit beenden wollte, schlossen die Parteien unter dem 19. Juli 1996 nach längeren Verhandlungen eine Vereinbarung (Bl. 8-13 d.A.), in der es auszugsweise heißt:
3"Die Herren P. und J.-W. haben in einer BGB-Gesellschaft ... verschiedenen Grundbesitz erworben.
4...
5Die Herren P. und J.-W. sind sich darüber einig, ihre gesellschaftsrechtlich bestehenden Verbindungen, gleich welcher Art, ... auseinanderzusetzen.
6...
7Dies vorausgesetzt, treffen die Herren P. und J.-W. im einzelnen nachstehende Vereinbarungen.
8I.
9Herrn J.-W. scheidet am Tag der Unterzeichnung dieser Vereinbarung als Gesellschafter aus der BGB-Gesellschaft P./J.-W. aus. Zugleich überträgt Herr J.-W. an Herrn P. zum vorgenannten Datum seinen Anteil an der zwischen Herrn P. und Herrn J.-W. bestehenden BGB-Gesellschaft (50%) an den dies annehmenden Herrn F. P.. Die Kaufpreisregelungen im Zug der Übertragung werden in den nachstehenden einzelnen Punkten bestimmt.
10...
11VII.
12Die gemeinsam erworbenen Immobilien werden ebenfalls auseinandergesetzt. Diese Auseinandersetzung erfolgt separat von allen übrigen Vereinbarungen. Die Rechtswirksamkeit der Auseinandersetzung der Immobilien einerseits und dieser Vereinbarung andererseits, sind voneinander unabhängig."
13Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, wie der zum Gesellschaftsvermögen gehörende Miteigentumsanteil an dem Grundstück M.straße 3 in K. abzuwickeln ist. Nach Abschluß der Vereinbarung vom 19. Juli 1996 ließen die Parteien einen notariellen Vertrag entwerfen, wonach der Kläger an die Ehefrau des Beklagten mit dessen Zustimmung seine Beteiligung an der BGB-Gesellschaft, deren Vermögen - wie es im Vertragstext heißt - nur aus dem Grundbesitz M.straße 3 besteht, gegen Zahlung eines Betrages von 1.000.000,- DM in 4 Teilbeträgen veräußert (Bl. 28-36 d.A.). Zur Unterzeichnung des Vertragsentwurfes kam es nicht. Die übrigen beiden Immobilien, die zum Vermögen der BGB-Gesellschaft gehörten, wurden mit gesonderten notariellen Verträgen vom 1. August 1996 an den Beklagten bzw. an dessen Ehefrau veräußert (GA 87).
14In der Zeit zwischen dem 19. Juli 1996 und dem 2. Juli 1997 übergab der Beklagte dem Kläger neun Wechsel über einen Gesamtbetrag von 90.000,- DM. Zu welchem Zweck die Zahlungen erfolgten, ist zwischen den Parteien streitig.
15Mit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten die Zahlung monatlicher Zinsen von 6.000,- DM für den Zeitraum September 1997 bis Mai 1998. Er behauptet, er habe mit dem Beklagten eine Vereinbarung getroffen, wonach dieser ihm auf die "Kaufpreisschuld" für das Objekt M.straße 3 monatlich 5.000,- DM (= 6%) Zinsen zahle mit Rücksicht darauf, daß der Kaufpreis nicht sofort fällig sein sollte. Dem sei der Beklagte auch bis August 1997 nachgekommen.
16Ferner beansprucht der Kläger vom Beklagten die Zahlung monatlicher Zinsen von 1.000,- DM ab 1. Oktober 1997 mit der Behauptung, der Beklagte habe sich zur Rückführung einer von ihm eingegangenen Verbindlichkeit bei der Sparkasse L. in Höhe von 170.000,- DM verpflichtet. Er habe mit dem Beklagten vereinbart, daß dieser bis zum Ausgleich jener Schuld monatlich 1.000,- DM an ihn, den Kläger, zahle.
17Die Vereinbarungen zur monatlichen Zinszahlung von insgesamt 6.000,- DM hätten die Parteien unter Vermittlung des Zeugen Sch. am 22. April 1996 in dessen Wohnung getroffen, weil er, der Kläger, Geld zur Sicherung seines Lebensunterhaltes benötigt habe. Die Verpflichtung des Beklagten zur Zinszahlung habe sofort und unabhängig von einer noch ausstehenden schriftlichen oder notariellen Vereinbarung über den Kaufpreis für das Objekt M.straße 3 gelten sollen. Der Beklagte habe sich verpflichtet, den Betrag von 6.000,- DM monatlich nachträglich zu zahlen.
18Der Kläger hat beantragt,
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20den Beklagten zu verurteilen, an ihn 54.000,- DM nebst 10,5% Zinsen seit dem 2. Oktober 1997 auf 6.000,- DM, 10,5% Zinsen seit dem 2. November 1997 auf weitere 6.000,- DM, 10,5% Zinsen seit dem 2. Dezember 1997 auf weitere 6.000,- DM, 10,5% Zinsen seit dem 2. Januar 1998 auf weitere 2.000,- DM, 4% Zinsen seit dem 2. Januar 1998 auf weitere 4.000,- DM, 4% Zinsen seit dem 2. Februar 1998 auf weitere 6.000,- DM, 4% Zinsen seit dem 2. März 1998 auf weitere 6.000,- DM, 4% Zinsen seit dem 2. April 1998 auf weitere 6.000,- DM, 4% Zinsen seit dem 2. Mai 1998 auf weitere 6.000,- DM und 4% Zinsen seit dem 2. Juni 1998 auf weitere 6.000,- DM zu zahlen.
21Der Beklagte hat beantragt,
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23die Klage abzuweisen.
24Er hat die vom Beklagten behaupteten Vereinbarungen zur Zahlung von Zinsen bestritten. Zahlungen habe er insoweit auch nicht erbracht.
25Der Beklagte hat Widerklage auf Rückzahlung der von ihm geleisteten 90.000,- DM erhoben. Er hat behauptet, bei den Zahlungen habe es sich um à-conto-Zahlungen auf den wegen der fehlenden notariellen Beurkundung - seiner Ansicht nach - noch nicht verbindlich vereinbarten Kaufpreis für die Immobilie M.straße 3 gehandelt. Er hat die Auffassung vertreten, er könne diese Zahlungen vom Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen, weil es zum Abschluß eines notariellen Kaufvertrages nicht gekommen sei.
26Der Beklagte hat beantragt,
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28den Kläger zu verurteilen, an ihn 90.000,- DM nebst 4% Zinsen aus 10.000,- DM seit dem 2. Dezember 1996, 4% Zinsen aus 10.000,- DM seit dem 10. Dezember 1996, 4% Zinsen aus 15.000,- DM seit dem 20. Dezember 1996, 4% Zinsen aus 8.000,- DM seit dem 7. Juni 1997, 4% Zinsen aus 10.000,- DM seit dem 7. Juli 1997, 4% Zinsen aus 12.000,- DM seit dem 11. Juni 1997, 4% Zinsen aus 6.000,- DM seit dem 11. September 1997, 4% Zinsen aus 12.000,- DM seit dem 24. September 1997 sowie 4% Zinsen aus 7.000,- DM seit dem 2. Oktober 1997 zu zahlen.
29Der Kläger hat beantragt,
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31die Widerklage abzuweisen.
32Er hat behauptet, die Zahlungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 90.000,- DM beinhalteten zum einem Teil die vereinbarten monatlichen Zinszahlungen von 6.000,- DM, die Erstattung von Auslagen sowie die einvernehmliche Begleichung von Schulden, die er, der Kläger, bei verschiedenen Gläubigern gehabt habe.
33Das Landgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage nach Vernehmung von Zeugen mit Urteil vom 30. Juni 1999 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Zahlung monatlicher Zinsen in Höhe von 5.000,- DM stehe dem Kläger nicht zu, weil er nicht dargelegt habe, daß er sich mit dem Beklagten wirksam auf die Zahlung eines Kaufpreises von 1.000.000,- DM für das Grundstück M.straße 3 geeinigt habe; dagegen spreche die Vereinbarung der Parteien vom 19. Juli 1996, nach der die Auseinandersetzung separat erfolgen solle. Daß der Kläger einen Anspruch auf Zahlung monatlicher Zinsen in Höhe von 1.000,- DM habe, habe er nicht beweisen können. Keiner der vernommenen Zeugen habe bekunden können, daß sich die Parteien nach dem 19. Juli 1996 in dieser Weise geeinigt hätten. Der Zeuge Sch. habe nichts dazu sagen können, ob die Parteien nach dem Gespräch im Frühjahr 1996 nicht noch anderweitige Vereinbarungen getroffen hätten. Die Widerklage habe deswegen keinen Erfolg, weil der Beklagte keinen Beweis dafür angetreten habe, daß die Zahlungen tatsächlich als à-conto-Zahlungen auf einen noch zu vereinbarenden Kaufpreis geleistet worden seien und nicht anderen Zwecken, wie vom Kläger behauptet, gedient hätten.
34Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt; der Kläger, dem das Urteil am 14. Juli 1999 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 9. August 1999 und der Beklagte, dem das Urteil am 20. Juli 1999 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 18. August 1999. Der Kläger hat sein Rechtsmittel mit einem am 6. September 1999 eingegangenen Schriftsatz begründet, der Beklagte sein Rechtsmittel mit einem am 20. Oktober 1999 eingegangenen Schriftsatz, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war.
35Der Kläger trägt zu seiner Berufung vor, er habe sich mit dem Beklagten auf einen Kaufpreis von 1.000.000,- DM für das Grundstück M.straße 3 geeinigt. Das habe der Beklagte noch mit seinem Schreiben vom 4. Juni 1996 bestätigt. Die Regelung in Ziffer VII. der Vereinbarung vom 19. Juli 1996 stehe dem nicht entgegen. Danach sei zwar hinsichtlich der Grundstücke eine separate Auseinandersetzung vorgesehen; diese Regelung sei aber so zu verstehen, daß eine Auseinandersetzung nur zu erfolgen habe, soweit sie erforderlich und möglich sei. Das aber sei nicht der Fall, da der Kläger nach dem Prinzip der Anwachsung (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) bereits mit der Vereinbarung vom 19. Juli 1996 Alleineigentümer auch des Grundstücks M.straße 3 geworden sei. Einer notariellen Vereinbarung habe es insoweit nicht mehr bedurft. Als Ausgleich dafür, daß der Kaufpreis nicht in einer Summe an ihn, den Kläger, fließen solle, habe der Beklagte sich bereit erklärt, monatlich 5.000,- DM zu zahlen, und zwar auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum. Daß der Beklagte darüber hinaus an ihn auch einen weiteren monatlichen Betrag von 1.000,- DM im Hinblick auf den vereinbarten Ausgleich des Schuldsaldos in Höhe von 170.000,- DM bei der Sparkasse L. zu zahlen habe, habe der Zeuge Sch. bei seiner Vernehmung bestätigt. Hilfsweise stützt der Kläger den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Zahlung von 54.000,- DM auf einen ihm - nach seiner Ansicht - zustehenden Abfindungsanspruch gemäß § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB; der auf den Beklagten übergegangene Gesellschaftsanteil habe mindestens einen Wert in dieser Höhe.
36Der Kläger beantragt,
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38das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Juni 1999, Az. 25 O 239/98, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 54.000,- DM nebst 10,5% Zinsen seit dem 2. Oktober 1997 aus 6.000,- DM, 10,5% Zinsen seit dem 2. November 1997 aus weiteren 6.000,- DM, 10,5% Zinsen seit dem 2. Dezember 1997 aus weiteren 6.000,- DM, 10,5% Zinsen seit dem 2. Januar 1998 aus weiteren 2.000,- DM, 4% Zinsen seit dem 2. Januar 1998 aus weiteren 4.000,- DM, 4% Zinsen seit dem 2. Februar 1998 aus weiteren 6.000,- DM, 4% Zinsen seit dem 2. März 1998 aus weiteren 6.000,- DM, 4% Zinsen seit dem 2. April 1998 aus weiteren 6.000,- DM, 4% Zinsen seit dem 2. Mai 1998 aus weiteren 6.000,- DM und 4% Zinsen seit dem 2. Juni 1998 aus weiteren 6.000,- DM zu zahlen.
39Der Beklagte beantragt,
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41die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
42Der Beklagte stellt sich auf den Rechtsstandpunkt, das Prinzip der Anwachsung gelte hier nicht, weil die Parteien in der Vereinbarung vom 19. Juli 1996 eine gesonderte Auseinandersetzung der Gesellschaft in Bezug auf das Grundvermögen verabredet hätten. Der Kläger habe zwar aus der Gesellschaft als solcher ausscheiden sollen; davon sei aber das Immobilienvermögen ausgenommen gewesen. Eine Auseinandersetzung hinsichtlich des Grundstücks M.straße 3 sei aber nicht erfolgt; hierzu habe es einer notariellen Vereinbarung bedurft, über deren Inhalt die Parteien sich nicht hätten einigen können. Etwas anderes habe auch die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben. Das gelte gleichermaßen für die Übernahme der Schuld des Klägers bei der Sparkasse L.. Abreden darüber hätten im Verbund mit Festlegung des Kaufpreises über das Grundstück M.straße 3 erfolgen sollen; dazu sei es aber nicht gekommen.
43Zu seiner Berufung wiederholt der Beklagte seine Behauptung, die Zahlungen in Höhe von 90.000,- DM seien als Vorschußzahlungen auf den noch auszuhandelnden Kaufpreis für das Grundstück M.straße 3 geleistet worden. Die Leistungen habe er erbracht, um die finanziellen Schwierigkeiten des Klägers zu mildern. Da die in Aussicht genommene Einigung zwischen den Parteien über den Kaufpreis nicht zustandegekommen sei und angesichts des "kompromißlosen Verhaltens des Klägers" auch künftig nicht zustandekommen werde, könne er, so meint der Beklagte, die erbrachten Leistungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zurückverlangen.
44Der Beklagte beantragt,
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46unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an ihn 90.000,- DM nebst 4% Zinsen aus 10.000,- DM seit dem 2. Dezember 1996, 4% Zinsen aus 10.000,- DM seit dem 10. Dezember 1996, 4% Zinsen aus 15.000,- DM seit dem 20. Dezember 1996, 4% Zinsen aus 8.000,- DM seit dem 7. Juni 1997, 4% Zinsen aus 10.000,- DM seit dem 7. Juli 1997, 4% Zinsen aus 12.000,- DM seit dem 11. Juni 1997, 4% Zinsen aus 6.000,- DM seit dem 11. September 1997, 4% Zinsen aus 12.000,- DM seit dem 24. September 1997 sowie 4% Zinsen aus 7.000,- DM seit dem 2. Oktober 1997 zu zahlen.
47Der Kläger beantragt,
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49die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
50Er stellt weiterhin in Abrede, daß die insgesamt vom Beklagten gezahlten 90.000,- DM auf die Kaufpreisschuld gezahlt worden seien. Hilfsweise rechnet er mit einem Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB auf und behauptet, der Gellschaftsanteil an der BGB-Gesellschaft habe einen Wert von insgesamt mindestens 144.000,- DM.
51Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
52Entscheidungsgründe
53Die zulässige Berufung des Klägers hat bis auf einen Teil des Zinsanspruchs Erfolg; die Berufung des Beklagten ist hingegen nicht begründet.
541. Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von monatlich 5.000,- DM als Zinsleistung für den vom Beklagten geschuldeten Ausgleich für den Grundbesitz in der M.straße 3 in K. verlangen. Der Zeuge Sch. hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung bestätigt, "bezüglich der 1 Mio DM für das Objekt M.straße" sei zwischen den Parteien im Frühjahr 1996 vereinbart worden, daß monatlich 5.000,- DM als Zinsen gezahlt werden sollen. Der Senat hat keine begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage. Augenscheinlich hat der Zeuge Sch. in dem Gespräch im Frühjahr 1996 zwischen den Parteien, die bereits seit längerem in intensiven Verhandlungen über die finanziellen Folgen des geplanten Ausscheidens des Klägers aus der BGB-Gesellschaft standen, zu vermitteln versucht, um jedenfalls eine Teilregelung zu erzielen, die dem Kläger seinen Lebensunterhalt sicherte. Für die Richtigkeit seiner Bekundungen spricht vor allem auch das spätere Verhalten des Beklagten selbst, der tatsächlich in einem nicht unbeträchtlichen Umfang Zahlungen an den Beklagten geleistet hat. Daß es sich insoweit - wie der Beklagte behauptet -, um à-conto-Zahlungen auf einen noch zu vereinbarenden Kaufpreis für das Objekt M.straße gehandelt haben soll, erscheint nicht unzweifelhaft, weil nicht dargelegt ist, daß die Parteien eine Vereinbarung zur Zahlung eines Vorschusses getroffen haben. Wenn der Beklagte, wie er selbst eingeräumt hat, gleichwohl Zahlungen erbracht hat, um die finanziell schlechte Situation des Klägers zu mildern, unterstützt dieser Umstand die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Sch.. Daß darüber hinaus auch eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen zwischen den Parteien im Raum stand, ergibt sich zudem aus dem Schreiben des Beklagten vom 4. Juni 1996, in dem es heißt: "Zinsen werden zwischen uns geregelt" (GA 27).
55Die Aussagen der Zeugen H., So. und Pa. stellen die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen Sch. nicht in Frage. Deren Angaben waren unergiebig, weil sie sich an eine Vereinbarung, wie sie der Zeuge Sch. eingehend geschildert hat, nicht erinnern konnten. Daß die Zeugen H. und So., Angestellte bei der Sparkasse L., insoweit nichts mehr in ihren Aufzeichnungen finden konnten, erscheint vor dem Hintergrund, daß die Parteien nur eine Teilregelung getroffen hatten, die für die Sparkasse L. von eher untergeordneter Bedeutung war, durchaus nachvollziehbar. Auch die Zeugin Pa. war vom Kläger eingeschaltet worden, um an einer Gesamtlösung mitzuwirken; und es erscheint angesichts der Langwierigkeit der Verhandlungen durchaus plausibel, daß sie nicht mehr an jede Einzelheit präsent hatte. Immerhin hat sie sich grob daran erinnert, daß auch einmal von einem Betrag von 5.000,- DM die Rede war.
56Nach allem steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Parteien sich im Frühjahr 1996 über eine monatliche Zinszahlung von 5.000,- DM geeinigt hatten. Gegen das Fortbestehen dieser Regelung spricht die zwischen den Parteien unter dem 19. Juli 1996 getroffene Vereinbarung nicht. Inwieweit zwischen den Parteien wegen des Ausscheidens des Klägers aus der BGB-Gesellschaft Ausgleichsansprüche hinsichtlich der Grundstücke, insbesondere des hier interessierenden Grundbesitzes in der M.straße 3, bestehen, haben sie in der Vereinbarung vom 19. Juli 1996 gerade offengelassen.
57Der fortbestehenden Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen Zinsbetrages von 5.000,- DM steht schließlich auch nicht entgegen, daß es bislang nicht zu einer notariell beurkundeten Vereinbarung über den Ausgleich, den der Beklagte für das Grundstück M.straße 3 zu zahlen hat, gekommen ist. Rechtlich bedarf es insoweit eines notariellen Vertrages nicht. Mit dem Ausscheiden des Klägers aus der BGB-Gesellschaft ist dem Beklagten der Gesellschaftsanteil des Klägers an der BGB-Gesellschaft angewachsen. Das ist die Rechtsfolge des § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB, die zwingend mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters eintritt (vgl. Palandt/ Sprau, BGB, 59. Aufl., § 738, Rdn. 1 m.w.N.). Die Vorschrift gilt auch bei einer zweigliedrigen BGB-Gesellschaft. Scheidet der vorletzte Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft aus, vereinigen sich die Anteile in der Person des verbliebenen letzten Gesellschafters. Das führt zur sofortigen Beendigung der Gesellschaft und hat für das Gesellschaftsvermögen zur Folge, daß die Vermögensgegenstände in das Alleineigentum des letzten Gesellschafters übergehen (vgl. MünchKomm-BGB/Ulmer, 3. Aufl., Vor § 723, Rdn. 9 und 17; § 730, Rdn. 10). Im vorliegenden Fall ist also - wie der Kläger richtig vorträgt - auch das Grundstück M.straße 3 mit seinem Ausscheiden in das Alleineigentum des Beklagten übergegangen. Eines gesonderten "Kaufvertrages" bedurfte es nicht (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, NJW 1995, 3313, 3314). Der Kläger hat vielmehr (nur) Ansprüche auf die Zahlung eines Abfindungsguthabens nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB.
58Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung der Parteien vom 19. Juli 1996. In Ziffer I. haben die Parteien klar und eindeutig geregelt, daß der Kläger mit sofortiger Wirkung aus der BGB-Gesellschaft ausscheidet. Mit dieser Regelung ist der Gesellschaftsanteil dem Beklagten kraft Gesetzes angewachsen. Daß die Parteien dies auch gewollt haben, zeigt der Umstand, daß sie ausdrücklich - obwohl dies nicht zwingend notwendig gewesen wäre - die Anteilsübertragung vereinbart haben und der Beklagte zudem - wie es § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB entspricht - den Kläger von den Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft freigestellt hat (Ziffer II der Vereinbarung; GA 9). Allerdings haben die Parteien zugleich in Ziffer VII. der Vereinbarung geregelt, daß die gemeinsam erworbenen Immobilien separat auseinandergesetzt würden. Diese Regelung kann nach Auffassung des Senats indes nicht in der Weise verstanden werden, daß die BGB-Gesellschaft bis zu einer insoweit erfolgenden Auseinandersetzung noch fortgeführt werden sollte. Das wäre mit der unzweideutigen Formulierung des sofortigen Ausscheidens des Klägers in Ziffer I. unvereinbar. Ziffer VII der Vereinbarung ist offenbar von der irrigen Rechtsauffassung der Parteien geprägt, wonach es zur Auseinandersetzung der Immobilien notarieller Vereinbarungen bedarf. Im übrigen bringt diese Regelung nur zum Ausdruck, daß die Parteien den vom Beklagten zu zahlenden Ausgleich als Folge des sofortigen Ausscheidens des Klägers in der Vereinbarung vom 19. Juli 1996 nicht regeln wollten.
59Gerade weil insoweit eine Regelung nicht gewollt war, stellt die Vereinbarung vom 19. Juli 1996 frühere Abreden der Parteien über einen finanziellen Ausgleich nicht in Frage. Über die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Summe für das Objekt M.straße 3 hatten die Parteien indes schon vor dem 19. Juli 1996 jedenfalls eine grundsätzliche Einigung erzielt. Der Kläger war, wie sich aus dem Schreiben der Rechtsanwältin Pa. vom 9. Februar 1996 ergibt (GA 25), mit einer Zahlung von 1.000.000,- DM, zahlbar innerhalb von 10 Jahren, einverstanden. Auch der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 4. Juni 1996 festgehalten, daß die Parteien als Kaufpreis für das Objekt M.straße einen Betrag von 1.000.000,- DM (zuzüglich des Ausgleichs für das Konto bei der Sparkasse L.) ermittelt hätten (GA 27). Davon, daß die Parteien auch nach dem Abschluß der Vereinbarung vom 19. Juli 1996 an einem vom Beklagten zu zahlenden Ausgleich in Höhe von 1.000.000,- DM - wenn auch mit wechselnden Vorstellungen über die Ratenzahlungen - ausgegangen sind, zeugt der Umstand, daß sie einvernehmlich einen notariellen Vertragsentwurf haben fertigen lassen. Daß der somit zwischen den Parteien grundsätzlich erzielte Konsens über die Höhe der Ausgleichszahlungen nicht mehr fortbesteht, hat der Beklagte, dem insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, weder substantiiert dargetan noch unter Beweis gestellt. Der Beklagte hat zwar behauptet, die Parteien hätten sich später einvernehmlich von dieser Regelung gelöst (GA 56). Diese Behauptung hält der Senat mit Rücksicht darauf, daß der Kläger - wie sein gesamter Klagevortrag zeigt - weiterhin von einem bestehenden Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.000.000,- DM ausgeht, für wenig nachvollziehbar. Nähere Erläuterungen, aus welchem Grund gerade der Kläger mit der zwischen den Parteien nach langen Verhandlungen ausgehandelten Regelung auf einmal nicht mehr einverstanden gewesen sein soll, gibt der Beklagte nicht. Seine Behauptung, die Parteien hätten die Regelung einvernehmlich verworfen, hat er zudem nicht unter Beweis gestellt.
60Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 17. Januar 2000. Wenn es dort heißt, daß eine Auseinandersetzung der Parteien über die Höhe des Abfindungsanspruchs noch zu erfolgen hat, ist damit keineswegs zugestanden, daß der Kläger an den Abreden, die die Parteien im Frühjahr 1996 getroffen haben, nicht mehr festhalten will. Gesagt werden sollte mit dieser Äußerung ersichtlich nur, daß es bislang an einem Abfindungsvertrag, der die Modalitäten des Ausgleichsanspruchs im einzelnen regelt, fehlt. Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, sieht der Senat insoweit nicht.
61Bei dieser Sachlage ist mithin davon auszugehen, daß die Parteien zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Bekundungen des Zeugen Sch. die Zinsvereinbarung getroffen haben, übereinstimmend von einem dem Kläger zustehenden Ausgleichsanspruch für das Objekt M.straße in Höhe von 1.000.000,- DM ausgegangen sind. Dieser Konsens bestand auch über den 19. Juli 1996 fort. Das Scheitern einer - aus Rechtsgründen nicht notwendigen - notariellen Vereinbarung über den Ausgleich belegt nicht notwendig eine einvernehmliche Abkehr von den zunächst getroffenen Abreden. Unter diesen Umständen kann nach Auffassung des Senats der Kläger auch für den Zeitraum von September 1997 bis Mai 1998 die monatliche Zahlung von 5.000,- DM verlangen. Der Einwand des Beklagten, damit sei völlig offen, wie lange er die Zinszahlungen zu leisten habe, zieht nicht. Nicht nur der Kläger, auch der Beklagte hat es selbst in der Hand, eine abschließende Regelung über den Abfindungsanspruch herbeizuführen.
622. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für den Anspruch des Klägers auf eine weitere monatliche Zinszahlung in Höhe von 1.000,- DM wegen der vereinbarten Übernahme der Schuld des Klägers gegenüber der Sparkasse L. in Höhe von 170.000,- DM. Daß auch insoweit eine monatliche Zinszahlung zwischen den Parteien im Frühjahr 1996, und zwar bis zur Tilgung der Schuld durch den Beklagten, vereinbart worden ist, hat der Zeuge Sch. glaubhaft bekundet. Die Übernahme der Schuld hat der Beklate zudem im Schreiben vom 4. Juni 1996 bestätigt. Daß die Parteien von dieser Abrede nachträglich einvernehmlich abgerückt sind, steht nicht fest.
633. Zinsen auf den somit vom Beklagten geschuldeten Betrag von 54.000,- DM kann der Kläger gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1 BGB verlangen. Mit den monatlich zu leistenden Zahlungen ist der Beklagte auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug geraten, denn nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers waren die Zahlungen monatlich nachträglich, mithin am letzten Tag des Monats, zu zahlen, so daß die Leistung kalendermäßig bestimmt war (§ 284 Abs. 2 BGB). Der Kläger kann somit für die jeweils fällig gewordenen monatlichen Ansprüche auf Zinszahlung in Höhe von 6.000,- DM Zinsen von 4% (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) ab dem 2. Kalendertag des Folgemonats verlangen. Darüber hinaus kann er auf einen Betrag von 20.000,- DM insgesamt 10,5% beanspruchen, allerdings nicht, wie beantragt, schon ab dem 2. Oktober 1997. Aus der vorgelegten Zinsbescheinigung der Sparkasse L. (GA 71) ergibt sich, daß der Kläger einen Kredit in Höhe von 20.000,- DM erst ab dem 1. Juni 1998 in Anspruch genommen hat. Mithin kann der Kläger erst ab diesem Zeitpunkt auf einen Betrag von 20.000,- DM weitere 6,5% Zinsen verlangen.
644. Die auf Rückzahlung der geleisteten Beträge in einer Gesamthöhe von 90.000,- DM gerichtete Widerklage des Beklagten ist bereits nach seinem eigenen Sachvortrag unbegründet. Alleine der Umstand, daß es bislang nicht zu einem "Kaufvertrag" bzw. zu einer Auseinandersetzung, die nach der Rechtsauffassung des Beklagten erforderlich sein soll, gekommen ist, nimmt den Zahlungen, die nach der Darstellung des Beklagten à-conto-Zahlungen auf einen noch zu vereinbarenden Kaufpreis gewesen sein sollen, nicht den Rechtsgrund, denn der Beklagte hat die Zahlungen ja nach seinem Vortrag bewußt als eine Vorauszahlung auf eine abschließende Regelung der Parteien gezahlt, die nach wie vor im Raum steht und die auch der Beklagte herbeiführen könnte. Selbst wenn zugunsten des Beklagten von einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB auszugehen wäre, stünde einem Rückforderungsanspruch nach Auffassung des Senats die Bestimmung des § 815 Alt. 2 BGB entgegen, wonach eine Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat (vgl. BGH, NJW 1999, 2892, 2893). Davon ist hier auszugehen. Daß der Kläger an einer einvernehmlichen Regelung auf der Basis der im Frühjahr 1996 getroffenen Abreden nicht mehr interessiert ist, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist es augenscheinlich der Beklagte, der eine abschließende Regelung zwischen den Parteien blockiert.
65Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
66Berufungsstreitwert
67und Wert der Beschwer des Beklagten: 144.000,- DM