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Oberlandesgericht Köln, 5 U 157/95

Datum:
12.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 157/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0112.5U157.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 7/95
 
Tenor:
Auf die Berufung beider Parteien wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Juni 1995 - 25 O 7/95 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.551,31 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.1.1995 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen einschließlich des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 78 % und die Beklagte 22 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 46.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank, öffentlichen Spar-kasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
 
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