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Oberlandesgericht Köln, 5 U 116/00

Datum:
20.12.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 116/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:1220.5U116.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 266/99
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Mai 2000 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 266/99 - abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 110.144,94 DM nebst 4% Zinsen seit dem 9. September 1999 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird des weiteren verurteilt, an die Klägerin 4% Zinsen aus 110.144,94 DM für die Zeit vom 27. Juli 1999 bis zum 8. September 1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streit-hilfe zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 142.000,- DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,- DM abwenden, wenn die Streithelferin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, eine Sicherheits-lei-stung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Grossbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
 
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