Datum:
27.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 W 6/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0127.3W6.00.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 46/00
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 26.01.2000 wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.01.2000 - 1 O 46/00 - teilweise abgeändert:
I.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, die von der Bank A. AG, L.straße 5, W., zugunsten der Antragsgegnerin ausgestellte Erfüllungsbürgschaft vom 29.09.1997 mit der Referenznummer 8097-1896 in Höhe von DM 569.000,- als Bürgschaft auf erste Anforderung oder Einstandsverpflichtung auf erste Anforderung ohne Prüfung des Rechtsgrundes in Anspruch zu nehmen, aufgrund einer solchen Anforderung von der Bank A. AG Zahlungen zu verlangen und/oder anzunehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM angedroht. Für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, wird der Antragsgegnerin Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, je 3.000,00 DM ein Tag Ordnungshaft, angedroht.
III.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, die Antragstellerin zu 1/5.
Streitwert: 284.500,00 DM
1G r ü n d e
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat überwiegend Erfolg.
3Die Antragstellerin hat hinreichend einen Verfügungsgrund und
Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach dem Vorbringen der
Antragstellerin ist davon auszugehen, daß die Gestellung der im
Tenor genannten Bürgschaft "auf erstes Anfordern" aufgrund der von
der Antragsgegnerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(Ziffer 8.1) erfolgte. Die Begründung einer derartigen
Verpflichtung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die über die
Regelungen des § 17 VOB/B hinausgehen und auch Wahl- und
Austauschrechte des Auftragnehmers tangieren und die Interessen des
Verwenders zu stark bevorzugen, ist nach Auffassung des Senats nach
§ 9 AGBG unangemessen und damit insoweit unwirksam. Ohne Verstoß
gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (§ 6 Abs. 2
AGBG) kann die Bürgschaftsverpflichtung aber ohne die Regelung, daß
auf erstes Anfordern ohne Prüfung des Rechtsgrundes zu leisten ist,
aufrechterhalten bleiben.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.