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Oberlandesgericht Köln, 3 U 86/99

Datum:
14.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 86/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0114.3U86.99.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 344/98
Schlagworte:
Ersetzungsbefugnis Sicherheitsleistung Hinterlegung
Normen:
BGB §§ 372 FF, 633; AGBG §§ 3, 9; VOB/B § 13 NR. 5;
Leitsätze:
1. Eine Ersetzungsbefugnis durch Sicherheitsleistung in Form der Hinterlegung kann aufgrund der Vertragsfreiheit wirksam durch Rechtsgeschäft vereinbart werden, ohne daß die Voraussetzungen der §§ 372 ff. BGB vorliegen müßten. Eine entsprechende Klausel im AGB verstößt nicht gegen §§ 3, 9 AGBG. 2. Die Ersetzungsbefugnis braucht nur auf Antrag der beklagten Partei in den Urteilstenor mit aufgenommen zu werden. 3. Der Vertretene braucht zur Zeit der Vornahme des Vertretergeschäfts noch nicht bestimmt zu sein. Es reicht, daß sich die Willenserklärungen erkennbar auf den Vertretenen als Geschäftsherrn beziehen. Dies gilt insbesondere für Vertragsabschlüsse des Treuhänders für die noch zu werbende Bauherrengemeinschaft. 4. Der einzelne Wohnungseigentümer ist auch ohne Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft befugt, im Hinblick auf Vorschußansprüche gem. §§ 633 Abs. 3 BGB, 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B Zahlung aufgrund einer Gewährleistungsbürgschaft zu verlangen. Bei Zweiterwerbern ist im Regelfall zu vermuten, daß sie von den Ersterwerbern dazu stillschweigend ermächtigt sind, Zahlung an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen. Die Wohnungseigentümer sind insoweit Gesamtgläubiger.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Mai 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 344/98 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte berechtigt ist, sich von der Verpflichtung aus der unter dem 26.10.1993 gegenüber der C. St. mbH übernommenen Bürgschaft zu befreien, indem sie unter Verzicht auf Rücknahme die Hauptsumme von 250.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.5.1998 zugunsten der Kläger für die Gewährleistungsverbindlichkeiten der H. B. GmbH hinterlegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse - in Höhe von 303.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
 
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