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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 16/00 + 2 Wx 17/00

Datum:
07.04.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 16/00 + 2 Wx 17/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0407.2WX16.00.2WX17.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 89 T 4/00 + 89 T 5/00
 
Tenor:
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 10. März 2000 wird der Beschluß der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 25. Februar 2000 - 89 T 4/00 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 11. Februar 2000 wird der ihn betreffende Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 2. Februar 2000 - HR A 555 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Einspruch des Beteiligten zu 1) gegen die Verfügung vom 7. Dezember 1999 wird für begründet erklärt. Die Festsetzung eines Zwangsgelds von 200,00 DM sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 500,00 DM werden aufgehoben 2. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 10. März 2000 wird der Beschluß der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 25. Februar 2000 - 89 T 5/00 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 11. Februar 2000 wird der ihn betreffende Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Wer-melskirchen vom 2. Februar 2000 - HR A 555 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Einspruch des Beteiligten zu 2) gegen die Verfügung vom 7. Dezember 1999 wird für begründet erklärt. Die Festsetzung eines Zwangsgelds von 200,00 DM sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 500,00 DM werden aufgehoben.
 
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