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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 514/00

Datum:
02.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 514/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:1002.2WS514.00.00
 
Schlagworte:
Untersuchungshaft; Verschonung
Normen:
StPO § 116; StPO § 112 Abs. 3
 
Tenor:

Die weitere Beschwerde wird mit folgender Maßgabe verworfen:

I.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Euskirchen vom 21. August 2000 - 6 Gs 479/00 - wird dahin abgeändert, dass an die Stelle des Tatvorwurfs des versuchten Mordes, §§ 211, 22, 23 StGB, der des versuchten Totschlags, §§ 212, 22, 23 StGB, tritt.

II.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Euskirchen vom 21. August 2000 - 6 Gs 479/00 wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:

1.Der Beschuldigte hat unter der Anschrift

F. Weg 3,xxxxx Z.,

Wohnsitz zu nehmen und einen eventuellen Wohnsitzwechsel der Staatsanwaltschaft Bonn zu dem Aktenzeichen 90 Js 978/00 unverzüglich mitzuteilen.

2.Der Beschuldigte hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten.

3.Der Beschuldigte hat jede persönliche - auch schriftliche - Kontaktaufnahme zu der Zeugin G. H. zu unterlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie der dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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