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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 430/00

Datum:
07.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 430/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0907.2WS430.00.00
 
Normen:
StPO § 116
Leitsätze:

Eine Verschärfung von Auflagen und Weisungen ist jederzeit möglich.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß - durch welchen der Verschonungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 20. Juli 1999 (502 Gs 3140/99) aufgehoben und der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 16. März 1999 (502 Gs 1194/99) wieder in Vollzug gesetzt worden war - wird aufgehoben.

Damit verbleibt es bei dem vorgenannten Verschonungsbeschluß, der durch Beschluß des Landgerichts Köln vom 02. August 2000 (109-12/00) abgeändert worden war. Dieser wird um die nachfolgenden Auflagen zu 5. und 6. ergänzt und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Angeklagte wird unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 16.03.1999 (502 Gs 1194/99) unter folgenden Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont:

1.

Sie hat sich zweimal wöchentlich bei der für ihre Wohnung zuständigen Polizeidienststelle R., H.straße 4, xxxxx R., zu melden.

2.

Sie hat jeden Wohnungswechsel binnen 1 Woche der Staatsanwaltschaft Köln zu dem Aktenzeichen 104 Js 20/99 anzuzeigen.

3.

Sie hat Vorladungen des Gerichts und der Ermittlungsbehörde pünktlich und gewissenhaft Folge zu leisten.

4.

Sie darf Deutschland nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Köln verlassen.

5.

Sie hat ihren Reisepaß zu den Akten abzugeben.

6.

Sie hat Sicherheit durch Hinterlegung von DM 20.000,- in barem Geld zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

 
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