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Oberlandesgericht Köln, 2 W 86/00

Datum:
14.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 86/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0614.2W86.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 5 T 5/00
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4. April 2000 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Land-gerichts Paderborn vom 14. März 2000 - 5 T 5/2000 - wird nicht zugelassen. Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. Die Wertfestsetzung im Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 14. März 2000 - 5 T 5/2000 - wird geändert. Der Wert des Beschwerdeverfahrens (5 T 5/2000) und der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwer-de (2 W 86/00) werden jeweils auf DM 40.000,-- festgesetzt.
 
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