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Oberlandesgericht Köln, 2 W 79/00

Datum:
03.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 79/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0503.2W79.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 T 12/00
 
Tenor:
Der Antrag des Schuldners vom 12. April 2000 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. März 2000 - 2 T 12/00 - und der Frist für den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels wird abgelehnt. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. März 2000 und der Antrag auf ihre Zulassung werden als un-zulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.
 
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