Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
G r ü n d e
2##blob##nbsp;
3I.
4Mit Schreiben vom 2. Juni 1999 und vom 5. Juli 1999 haben die Beteiligten zu 8) und 6) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Nach Zulassung des Eröffnungsantrags hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Bielefeld mit Beschluss vom 17. August 1999 u. a. den Beteiligten zu 2) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ihn beauftragt, ein Gutachten zu erstellen zum Vorliegen eines Eröffnungsgrundes, dem Vorhandensein kostendeckender Masse und zu den Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens. In einem schriftlichen Gutachten vom 10. November 1999 hat der Beteiligte zu 2) die Verbindlichkeiten des Schuldners mit insgesamt 522.294,81 DM gegenüber einer verfügbaren freien Masse von 42.340,00 DM ermittelt, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners festgestellt und eine Sanierungsaussicht verneint. Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 16. November 1999 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter ernannt.
5Gegen diesen Eröffnungsbeschluss hat der Schuldner mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 sofortige Beschwerde zum Landgericht Bielefeld eingelegt. Das Beschwerdegericht hat ergänzende Ermittlungen durchgeführt zum Schuldenstand, zur Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners sowie zu den Aussichten einer Einigung mit den Gläubigern. Bis zum Berichtstermin vor dem Insolvenzgericht am 11. Januar 2000 waren nach Auskunft des Beteiligten zu 2) Insolvenzforderungen in Höhe von insgesamt 560.662,71 DM zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Hiervon entfielen laut Gläubigerverzeichnis auf die - durch eine Grundschuld und durch Sicherungsübereignungen auch dinglich gesicherten - Darlehensforderungen der Beteiligten zu 3) und 4) Beträge von 58.762,15 DM und 192.470,47 DM mit um voraussichtliche Absonderungserlöse gekürzten Restforderungen von 35.102,15 DM und 187.531,47 DM (= 222.633,62 DM).
6Durch Beschluss vom 7. Februar 2000 hat das Landgericht die Eröffnungsbeschwerde des Schuldners mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
7Der Schuldner sei nach den von der Kammer durchgeführten ergänzenden Ermittlungen zahlungsunfähig gemäß § 17 Abs. 2 InsO. Er sei jedenfalls nicht in der Lage, die fällig gestellten Darlehensforderungen der Beteiligten zu 3) und 4) sowie die Beitragsforderungen der beiden antragstellenden Beteiligten zu 6) und 8) in Höhe eines Teilbetrags von jeweils 20.000 DM (insgesamt 291.232,62 DM) zu erfüllen - auch nicht aus dem von der B. AG - einer Auftraggeberin des Schuldners - am 21. Dezember 1999 auf das Insolvenzanderkonto gezahlten Betrag von 77.518,20 DM.
8Gegen diese ihm am 9. Februar 2000 zugestellte Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bielefeld richtet sich die mit einem beim Oberlandesgericht Köln am 10. Februar 2000 per Telefax eingegangene sofortige weitere Beschwerde des Schuldners.
9Zwischenzeitlich hat am 11. Februar 2000 vor dem Insolvenzgericht der Berichts- und Prüfungstermin stattgefunden. Ausweislich der zur Insolvenztabelle festgestellten Prüfungsergebnisse sind von insgesamt 21 Gläubigern Forderungen im Gesamtbetrag von 545.089,89 DM angemeldet worden. Hiervon wurden ohne Widerspruch des Beteiligten zu 2) 443.042,11 DM und ohne Widerspruch des Schuldners 378.247,24 DM festgestellt. Die Darlehensforderungen der Beteiligten zu 3) und 4) sind in jeweils angemeldeter Höhe von 39.092,81 DM und 192.470,47 DM "für den Ausfall" ebenfalls ohne Widerspruch des Beteiligten zu 2) und des Schuldners festgestellt.
10II.
111.
12Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 7. Februar 2000 berufen.
132.
14Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb gemäß §§ 4 InsO, 574 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
15Nach § 7 Abs. 1 InsO ist eine weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren nur statthaft, wenn sie vom Oberlandesgericht zugelassen wird. Dies setzt einen zulässigen und begründeten Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung dieses Rechtsmittels voraus. Die vom Schuldner unter Berufung auf § 7 Abs. 1 InsO und §§ 550 ff ZPO eingelegte sofortige weitere Beschwerde enthält konkludent einen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlichen Antrag auf Zulassung dieser Beschwerde.
16Rechtsmittel und Zulassungsantrag sind auch statthaft gegen eine nach § 34 Abs. 2 InsO anfechtbare insolvenzgerichtliche Ausgangsentscheidung gemäß den §§ 6, 7 InsO - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - gerichtet und form- und fristgerecht gemäß §§ 7 Abs. 1, 4 InsO; 569, 577 ZPO eingelegt worden.
17Der Schuldner rügt eine entscheidungserhebliche Gesetzesverletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO. Er stützt seine Beschwerde darauf, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gericht habe zu Unrecht den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit bejaht, weil es den Regelungsgehalt der §§ 47, 52 InsO und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Gesamthöhe der Insolvenzforderungen nicht berücksichtigt habe.
18Weitere Voraussetzung für eine Zulassung des Rechtsmittels ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO, dass die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Es muss die ernsthafte Gefahr einer divergierenden insolvenzgerichtlichen Rechtsprechung bestehen. Dies kann im Anwendungsbereich des neuen Insolvenzrechts auch ohne eine bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung der Fall sein, wenn abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder ernstzunehmende abweichende Ansichten im Schrifttum zu bedeutsamen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Landgerichts bei der Anwendung einer - an sich zweifelsfreien und unumstrittenen - Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen dagegen keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu korrigierende Divergenz-Gefahr (Vgl. Kirchhof in HK-InsO, § 7 Rn. 23, 24; Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rz. 7-9; Nerlich/Römermann/Becker, § 7 Rdn. 19, 20; Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, § 7 Rn. 14).
19Im vorliegenden Falle bedarf die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts keiner inhaltlichen Überprüfung zur Sicherung einer einheitlichen insolvenzrechtlichen Rechtsprechung. Der Schuldner selbst beanstandet nicht den - zutreffenden - Ansatz des Landgerichts zur Prüfung des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO. Mit Recht hat das Landgericht - insofern vom Amtsgericht abweichend - nicht auch auf den nur für juristische Personen in Betracht kommenden Eröffnungsgrund der Überschuldung gemäß § 19 InsO abgestellt.
20Soweit der Schuldner eine rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Darlehensrückzahlungsforderungen der Beteiligten zu 3) und 4) in den Gesamtbetrag der Insolvenzforderungen rügt, verkennt er selbst den Regelungsgehalt der von ihm zitierten §§ 47, 52 InsO. Beide Gläubigerinnen sind zwar auch dinglich durch eine Grundschuld und durch Sicherungsübereignungen gesichert. Sie sind damit auf Grund von Ab-sonderungsrechten gemäß den §§ 49, 50, 51 Nr. 1 InsO - nicht: Aus-sonderungsrechten gemäß § 47 InsO, wie der Schuldner meint - zu einer gegenüber den Insolvenzgläubigern gemäß § 38 InsO bevorrechtigten, abgesonderten Befriedigung berechtigt. Da ihnen der Schuldner aber aus Darlehen auch persönlich haftet, sind sie gemäß § 52 Satz 1 InsO insoweit auch Insolvenzgläubiger. Sie sind nach § 52 Satz 2 InsO als Insolvenzgläubiger zur anteilmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind. Diese Rechtslage wird vom Schuldner zwar verkannt, ist aber zweifelsfrei und nicht Gegenstand uneinheitlicher Rechtsprechung oder streitiger Diskussion im Schrifttum. Sie entspricht im wesentlichen dem in § 64 KO geregelten früheren Recht (Vgl. Begründung Regierungsentwurf zu § 52 InsO, bei Kübler/Prütting, RWS-Dokumentation 18, Bd. I S. 220). Auch die Ausführungen der Schuldnerin im Schreiben vom 28.02.2000 zur Forderung der Beteiligten zu 4) erhalten keine neuen Gesichtspunkte.
21Nach dem weder vom Beteiligten zu 2) noch vom Schuldner bestrittenen Ergebnis des Prüfungs- und Feststellungstermins sind die mit 39.092,81 DM und mit 192.470,47 DM angemeldeten Forderungen der Beteiligten zu 3) und 4) jeweils in voller Höhe für den Ausfall gemäß § 52 Satz 2 InsO festgestellt worden. Im übrigen hat das Landgericht bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zwar auf diese beiden Forderungen und die der Beteiligten zu 6) und 8) schwergewichtig abgestellt. Im Gesamtergebnis ist jedoch dem auf dem Insolvenzanderkonto aus der Zahlung der B. AG zur Verfügung stehenden Guthaben in Höhe von 77.518,20 DM gegenüberzustellen ein in der Prüfungsverhandlung zur Insolvenztabelle festgestellter Gesamtbetrag der Insolvenzforderungen in Höhe von 545.089,89 DM, von dem ein Teil-Betrag von 443.042,11 DM durch den Beteiligten zu 2) und ein Teil-Betrag von 378.247,24 DM durch den Schuldner selbst nicht bestritten worden ist.
22Da es der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen insolvenzgerichtlichen Rechtsprechung nicht bedarf, war das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
23Das Rechtsmittel ist hier auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Eine solche außerordentliche Beschwerde kommt - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung der Vorinstanz jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BGHZ 109, 41 [43]; BGH NJW-RR 1994, 1212; BGH NJW 1997, 3318; Senat, NZI 1999, 415 [416] = ZIP 1999, 1714 [1715]). Ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor.
24Zur Entscheidung über den im Schreiben vom 28.02.2000 gestellten Antrag nach § 213 InsO ist nicht der Senat zuständig, sondern das Insolvenzgericht.
25Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.
26Wert der weiteren Beschwerde: Bis zu 80.000 DM (wie Landgericht)