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Oberlandesgericht Köln, 2 W 278/99

Datum:
03.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 278/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0103.2W278.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 24 T 259/99
Normen:
INSO §§ 7, 317, 330; BGB §§ 2371, 2385
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Der sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 6. Dezember 1999 dagegen, daß durch den Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 18. November 1999 - 24 T 259/99 - die Beschwerde des Antragstellers vom 9. November 1999 gegen die Ablehnung seines Antrages auf Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfah-rens zurückgewiesen worden ist, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Angabe der Anschrift des Antragstellers im Eingang des Beschlusses vom 18. November 1999 dahin berichtigt wird, daß dieser nicht in der "A.straße 7", sondern in der "A.straße 21" wohnt. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen. Der Antrag des Antragstellers vom 6. Dezember 1999 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird abgelehnt. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde und - unter entsprechender Abänderung der Wertfestsetzung im Beschluß des Landgerichts vom 18. November 1999 - der Gegenstandswert für das Verfahren der Erstbeschwerde zum Landgericht werden jeweils auf DM 5.000,-- festgesetzt.
 
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