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G r ü n d e
2tober 1999 bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen ist, beantragt, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen einzuleiten. In der Antragsschrift heißt es unter anderem, das Unternehmen beschäftige derzeit noch in seiner Niederlassung in He. 4 Arbeitnehmer, denen zum 30. November 1999 gekündigt worden sei. Einem Antrag der Schuldnerin vom 19. November 1999 entsprechend hat das Amtsgericht Bonn sich durch Beschluß vom 23. November 1999 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Bielefeld verwiesen, weil sich der Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit der Schuldnerin in H. befinde. Durch Beschluß vom 1. Dezember 1999 hat sich das Amtsgericht Bielefeld ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt. Daraufhin hat das Amtsgericht Bonn die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts vorgelegt.
4Bielefeld für unzuständig erklärt haben, ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO,
6der nach § 4 InsO im Insolvenzverfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl. Becker in Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 3, Rdn. 51; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, § 3, Rdn. 21), das zuständige Gericht zu bestimmen. Diese Entscheidung hat entgegen der in einer Verfügung des Richters des Amtsgerichts Bielefeld vom 1. Dezember 1999 vertretenen Auffassung nicht das Oberlandesgericht Hamm, sondern gemäß § 36 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht Köln zu treffen, weil das zuerst mit der Sache befaßte Gericht, das Amtsgericht Bonn, zum Oberlandesgerichtsbezirk Köln gehört.
7Zuständig ist das Amtsgericht Bielefeld. Dies folgt aus dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bonn vom 23. November 1999, durch den nach der - im Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO entsprechend anwendbaren (vgl. Becker in Nerlich/Römermann, a.a.O., § 3, Rdn. 49; Prütting in Kübler/Prütting, InsO 1998/1999, § 3, Rdn. 15) - Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO die örtliche Zuständigkeit bindend festgelegt worden ist. Wegen dieser Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses durfte das Amtsgericht Bielefeld die Sache nicht an das Landgericht Bonn zurückverweisen (vgl. Becker in Nerlich/Römer-mann, a.a.O., § 3, Rdn. 49). Ein Fall, in dem ein solcher Verweisungsbeschluß ausnahmsweise nicht bindet (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. 2000, § 281, Rdn. 39 ff mit weiteren Nachweisen), liegt hier nicht vor. Das Amtsgericht Bonn hat über die Frage der Verweisung erst entschieden, nachdem es der Schuldnerin als der bislang einzigen Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt hatte. Die in dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bonn vertretene Auffassung, das Amtsgericht Bielefeld sei nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO deshalb ausschließlich zuständig, weil der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit ausweislich der Angaben der Antragsschrift vom 26. Oktober 1999 in H. und damit im Bezirk des Insolvenzgerichts Bielefeld gelegen habe, ist jedenfalls vertretbar und daher nicht willkürlich. Die Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO geht nach dem Wortlaut des Gesetzes derjenigen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO vor (vgl. Becker in Nerlich/Römermann, a.a.O., § 3, Rdn. 22; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 3, Rdn. 6).