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Oberlandesgericht Köln, 2 W 272/99

Datum:
28.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 272/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0128.2W272.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 19 T 131/99
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung Gesellschaft mehrere örtlich verschieden Geschäftslokal
Normen:
ZPO § 807
Leitsätze:
Eine Zwangsvollstreckung gegen eine Gesellschaft mit mehreren, örtlich verschiedenen Geschäftslokalen ist im Sinne des § 807 Abs. 1 ZPO nur dann fruchtlos verlaufen, wenn der Gläubiger in allen Geschäftsräumen des Schuldners die Vollstreckung versucht oder er glaubhaft macht, daß ein weiterer Pfändungsversuch nicht zu seiner vollständigen Befriedigung führen würde.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubiger vom 1. Dezember 1999 gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. November 1999 - 19 T 131/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens haben die Gläubiger zu tragen.
 
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