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Oberlandesgericht Köln, 2 W 270/99

Datum:
03.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 270/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0103.2W270.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 25 T 991/99
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Der Schuldnerin wird wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde gegen den Teil-Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 1999 - 25 T 991/99 - Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gewährt. Die weitere Beschwerde gegen den Teil-Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 1999 wird zugelassen. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin wird der Teil-Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 1999 - 25 T 991/99 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 9. September 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. August 1999 - 502 IN 50/99 - an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen.
 
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