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Oberlandesgericht Köln, 2 W 268/99

Datum:
03.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 268/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0103.2W268.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 19 T 125/99
Schlagworte:
Nachweis der Forderung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren
Normen:
KO §§ 105, 107, 108
Leitsätze:
Wenn der Konkursgrund (Zahlungsunfähigkeit ober Überschuldung) unabhängig davon gegeben ist, ob die Forderung des Antragstellers gegen den Gemeinschuldner besteht, setzt die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht voraus, daß der Richter vom Bestehen dieser Forderung überzeugt ist. Dann genügt zur Eröffnung des Konkursverfahrens - neben der Überzeugung des Richters vom Vorliegen des Konkursgrundes - vielmehr, daß diese Forderung glaubhaft gemacht ist (Abgrenzung zu Senat, ZIP 1989, 789 f).
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 29. November 1999 wird der Beschluß der 19. Zivilkammer des Land-gerichts Köln vom 12. November 1999 - 12 T 125/99 - geändert und wie folgt neu gefaßt: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 22. September 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 14. September 1999 - 73 N 262/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde zum Landgericht und der weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht hat die An-tragsgegnerin zu tragen.
 
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