Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
G r ü n d e
2I.
3Mit einem beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Köln am 28. Juli 2000 eingegangenen Schriftsatz vom 27. Juli 2000 hat der Gläubiger beantragt, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Nach Ergänzung durch den Antragsteller hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag zugelassen und durch Beschluss vom 18. August 2000 zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 5 InsO) die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber angeordnet, ob Tatsachen vorliegen, die den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners rechtfertigen, und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. Mit der Erstattung des Gutachtens wurde der Sachverständige Dr. A. R. aus K. beauftragt. Dem Sachverständigen wurde gestattet, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. Ferner wurde er unter Hinweis auf
4die §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 3 InsO ermächtigt, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen, soweit sie zur Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Schließlich wurde dem Schuldner auferlegt, dem Sachverständigen Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung seiner - des Schuldners - Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Zugleich wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er bei Missachtung dieser Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach §§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen, zwangsweise vorgeführt oder in Haft genommen werden kann.
5Gegen diesen Beschluss des Insolvenzgerichts vom 18. August 2000 hat der Schuldner per Telefax vom 28. August 2000 "Rechtsmittel" im wesentlichen mit der Begründung eingelegt, es bestehe keine Forderung des antragstellenden Gläubigers und überdies sei der Insolvenzeröffnungsantrag rechtsmissbräuchlich und unverhältnismäßig.
6Durch Beschluss vom 12. Oktober 2000 hat das Landgericht Köln das als sofortige Beschwerde angesehene Rechtsmittel mit der Begründung als unzulässig verworfen, gegen die im angefochtenen Beschluss des Insolvenzgerichts angeordneten Ermittlungsmaßnahmen im Sinne des § 5 InsO sei gemäß § 6 Abs. 1 InsO ein Rechtsmittel nicht statthaft.
7Gegen diesen ihm am 14. Oktober 2000 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit einem beim Landgericht Köln am 26. Oktober 2000 eingegangenen Telefax vom selben Tage "Rechtsmittel" eingelegt und dessen Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 13. November 2000 wurde dem Schuldner Gelegenheit zur Einreichung der angekündigten Beschwerdebegründung bis zum 21. November 2000 eingeräumt, die der Schuldner bis heute nicht genutzt hat.
8II.
9Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 12. Oktober 2000 berufen.
10Die - nicht näher begründete - weitere Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sich bereits der - konkludent gestellte - Antrag des Schuldners auf Zulassung dieses Rechtsmittels als unzulässig erweist. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde kommt nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil die weitere Beschwerde wie schon die Erstbeschwerde nicht statthaft sind und es deshalb zugleich an der erforderlichen Beschwerdebefugnis des Schuldners (§§ 574 ZPO, 4 InsO) mangelt (vgl. BayObLGZ 1999, 200 [202] = NZI 1999, 412 [413]; Senat, NZI 2000, 130; OLG Brandenburg, DZWIR 2000, 301; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 6, Rdn. 15 sowie § 7, Rdn. 13 und 25).
11Der Beschluss des Landgerichts vom 12. Oktober 2000 kann deshalb nicht mit der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO angefochten werden, weil schon gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts vom 18. August 2000, gegen die sich die von dem Beschluss des Landgerichts beschiedene Beschwerde gerichtet hatte, kein Rechtsmittel gegeben war. § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO knüpft hinsichtlich der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde an die Regelung des § 6 Abs. 1 InsO an (vgl. BGH, ZIP 2000, 755; BayObLGZ 1999, 200 [202] = NZI 1999, 412 [413]; Senat, NJW-RR 1999, 996 [997] = NZI 1999, 198 [199]; Senat, NZI 2000, 130, 131; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 7, Rdn. 15). Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung eine derartige Anfechtung vorsieht, kann gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden (vgl. Senat, NJW-RR 1999, 996 [997] = NZI 1999, 198 [199]). Indem das Gesetz (in § 6 Abs. 1 InsO) die Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen des Insolvenzgerichts auf bestimmte, in der Insolvenzordnung ausdrücklich aufgeführte Fälle beschränkt, ist zugleich die Möglichkeit einer Überprüfung durch die dritte Instanz entsprechend beschränkt.
12Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 18. August 2000 war - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Rechtsmittel gegeben. Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung (ausdrücklich) die sofortige Beschwerde vorsieht. Durch den mit der Erstbeschwerde des Schuldners angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht lediglich die Eröffnungsentscheidung vorbereitende Ermittlungs- und Sicherungsanordnungen nach §§ 5, 21 Abs. 1, 22 Abs. 3 InsO getroffen. Gegen derartige Anordnungen sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor, so dass sie nicht anfechtbar sind (vgl. Senat NZI 2000, 130; LG Berlin, NZI 1999, 416 [417]; AG Duisburg, NZI 1999, 421; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 21, Rdn. 29; Nerlich/Römermann/Mönning, a.a.O., § 21, Rdn. 112; Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, § 21, Rdn. 82).
13An der Unanfechtbarkeit derartiger Aufklärungs- und Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren ändert es nichts, dass diese regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Insolvenzgericht - wie auch hier - den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für zulässig (§ 14 Abs. 1 InsO) erachtet (vgl. Nerlich/Römermann/ Mönning, a.a.O., § 21, Rdn. 19; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 21, Rdn. 16). Denn auch die Zulassung des Insolvenzantrages kann als die Entscheidung über die Eröffnung lediglich vorbereitende Tätigkeit des Insolvenzgerichts gemäß § 6 Abs. 1 InsO nicht mit der Beschwerde angefochten werden, weil die Insolvenzordnung auch insoweit ein Rechtsmittel nicht vorsieht. Insoweit gilt nach der Insolvenzordnung nichts anderes als nach der Konkursordnung. Für das Verfahren nach der Konkursordnung ist allgemein anerkannt, dass die Zulassung des Konkursantrages und der Übergang in das Hauptprüfungsverfahren (§ 105 Abs. 2 KO) keine beschwerdefähigen Entscheidungen sind (vgl. Senat, ZIP 1993, 1723; KG KTS 1960, 61; KG KTS 1963, 111; OLG Hamburg, SeuffA 45, Nr. 156; OLG Nürnberg, LZ 1922, Sp. 268; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl. 1997, § 73 KO, Anm. 1; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. 1994, § 105, Rdn. 4). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass eine förmliche Entscheidung über die Zulassung des Konkursantrages nicht erforderlich und der Schuldner zudem erst dann beschwert ist, wenn das Konkursgericht seine Einwendungen gegen die Konkurseröffnung verwirft und den Eröffnungsbeschluss erläßt (vgl. Senat, ZIP 1993, 1723; KG KTS 1963, 111 [112]), gegen den der Gemeinschuldner nach der ausdrücklichen Regelung des § 109 KO die sofortige Beschwerde einlegen kann. Entsprechendes gilt für vorbereitende Entscheidungen des Eröffnungsrichters nach der Gesamtvollstreckungsordnung (Vgl. BGH NJW-RR 1998, 1579 - m. w. N.). Für das Verfahren nach der Insolvenzordnung gilt nur insoweit etwas anderes, als hier eine Anfechtung der Zulassung des Gläubigerantrages schon mangels einer entsprechenden, eine Beschwerdemöglichkeit gewährenden Bestimmung gemäß § 6 Abs. 1 InsO ausgeschlossen ist.
14c)
15Eine entsprechende Anwendung des § 34 Abs. 2 InsO auf die Zulassung des Insolvenzantrages und die Anordnung von Ermittlungs- und Sicherungsmaßnahmen nach §§ 5, 21 Abs. 1 InsO kommt nicht in Betracht. Nach § 34 Abs. 2 InsO steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Zulassung des Insolvenzantrages und die Anordnung von Ermittlungs- und Sicherungsmaßnahmen stehen der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gleich. Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Bestimmung ist zudem, dass eine Regelungslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 373, 381 f) vorliegt. Eine derartige Regelungslücke ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil der Gesetzgeber die Frage einer möglichen Anfechtung der in Rede stehenden Maßnahmen des Insolvenzgerichts nicht übersehen, sondern sich mit § 6 Abs. 1 InsO ausdrücklich dafür entschieden hat, gegen sie keine Beschwerde zuzulassen. Dies folgt auch daraus, dass der Gesetzgeber die Anfechtbarkeit von vorbereitenden Anordnungen des Insolvenzgerichts im Eröffnungsverfahren lediglich in Ausnahmefällen ausdrücklich geregelt hat. So ist etwa gegen die Anordnung einer vorläufigen Postsperre (nach den §§ 21 Abs. 2 Nr. 4, 99 Abs. 3 Satz 1 InsO) oder die Anordnung von Haft (nach den §§ 20 S. 2, 21 Abs. 3 S. 3, 98 Abs. 3 S. 3 InsO) die sofortige Beschwerde des betroffenen Schuldners statthaft. Hier sind derartige - auch grundrechtsrelevante - Anordnungen vom Insolvenzgericht nicht getroffen worden. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 18. August 2000 Zwangsmaßnahmen nur für den Fall in Aussicht gestellt, dass der Schuldner die ihm obliegenden Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
16Auch die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit sind im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Eine solche außerordentliche Beschwerde kommt - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung der Vorinstanz jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BGHZ 109, 41 [43]; BGH NJW-RR 1994, 1212; BGH NJW 1997, 3318; Senat, NZI 1999, 415 [416] = ZIP 1999, 1714 [1715]). Dies ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung des Landgerichts steht vielmehr mit der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 1 InsO in Einklang. Auch die Entscheidung des Amtsgerichts vom 18. August 2000 ist nicht in dem genannten Sinne greifbar gesetzwidrig. Die §§ 5, 21, 22 InsO sehen die Anordnung von Ermittlungs- und Sicherungsmaßnahmen der Art, wie sie das Amtsgericht getroffen hat, vielmehr ausdrücklich vor.
173.
18Die weitere Beschwerde muss daher mit der Kostenfolge aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.
19Beschwerdewert: 2.000,-- DM (wie Landgericht)