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G r ü n d e
21.
3Mit Schriftsatz vom 4. April 2000 haben die Schuldnerinnen Insolvenzantrag gestellt. Das Amtsgericht Bonn hat über das Vermögen der Beteiligten zu 1) durch Beschluß vom 1. Juni 2000 - 97 IN 50/00 - und über das Vermögen der Beteiligten zu 2) durch Beschluß vom 30. Mai 2000 - 99 IN 55/00 - das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
4Beide Schuldnerinnen haben inhaltsgleiche Insolvenzpläne vorgelegt, über die in dem Termin vom 19. Juli 2000 gemeinsam abgestimmt worden ist. Das Amtsgericht hat die vorgelegten Insolvenzpläne mit Änderungen bestätigt und hierbei ausgeführt, die Zustimmung der Gruppe V (= der Beteiligte zu 4) gelte gemäß § 245 InsO als erteilt. Die hiergegen mit Schriftsatz vom 2. August 2000 eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4) hat das Landgericht unter dem 25. August 2000 zurückgewiesen. Zugleich hat es den Beschwerdewert gemäß §§ 35 GKG, 3 ZPO auf 1.450.000,00 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß hat sich der Beteiligte zu 4) mit der am 15. September 2000 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde gewendet. Mit Schriftsatz vom 22. September 2000 hat der Beteiligte zu 4) gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluß vom 25. August 2000 gesondert Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschwerdewert auf 500.000,00 DM festzusetzen. Unter dem 3. November 2000 hat der Beschwerdeführer die sofortige weitere Beschwerde zurückgenommen. Ein am 30. Oktober 2000 zu den Akten gelangter Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten, mit der die Streitwertbeschwerde namens des Beschwerdeführers zurückgenommen wurde, ist nicht unterzeichnet worden.
52.
6Die gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 4) vom 22. September 2000, der das Landgericht mit Beschluß vom 12. Oktober 2000 nicht abgeholfen hat, ist nach § 574 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
7Sie ist nach § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht statthaft. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Streitwert als Beschwerdegericht erstmals festgesetzt. Eine solche Wertfestsetzung ist mit der Beschwerde selbst dann nicht anfechtbar, wenn - wie vorliegend gemäß § 7 InsO in Verbindung mit § 253 InsO - ein weiteres Rechtsmittel in der Hauptsache gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts gegeben wäre. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG schließt ausnahmslos ein Rechtsmittel aus, wenn das Rechtsmittelgericht über den Streitwert entschieden hat (vgl. z.B. Senat, Beschluß vom 28. Mai 1999, 2 W 122/99; OLG Frankfurt, Rpfleger 1971, 446 jeweils für das Zwangsvollstreckungsverfahren; KG, NJW 1983, 2950; Hartmann, Kostengesetze, 29. Auflage 2000, § 25 GKG, Rdnr. 57; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Auflage 1999, § 2 Rdnr. 11; Zöller/Herget, ZPO, 21. Auflage 1999, § 3 Rdnr. 9; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Auflage 1996, Rdnr. 4181 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
8Die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes finden vorliegend Anwendung. Bei der Festsetzung des Streitwertes in dem Insolvenzverfahren handelt es sich um eine Entscheidung, die ihre Rechtsgrundlage außerhalb der Insolvenzordnung hat. Deren Anfechtung richtet sich nach den hierfür allgemein vorgesehenen Vorschriften, vorliegend nach § 25 Abs. 3 GKG (Prütting in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 7. Lfg. August 2000, § 6 Rdnr. 36; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 6 Rdnr. 4).
9Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 25 Abs. 4 GKG nicht veranlaßt.