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G r ü n d e
2Der Beteiligte zu 1. hat am 19. November 1999 beim Amtsgericht die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt und hierzu mit Schreiben vom 28. Februar 2000 einen Schuldenbereinigungsplan nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorgelegt, der vorsieht, dass seine Gläubiger durch monatliche Zahlungen aus seiner Pension als Studiendirektor über eine Laufzeit von 5 Jahren hinweg zu Quoten zwischen 13,44 % und 22,74 % befriedigt würden. Auf den Schuldenbereinigungsplan, welcher den Beteiligten bekannt ist, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
3Während die übrigen Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan des Schuldners zugestimmt haben, haben die Beteiligten zu 2) und 3) ihre Zustimmung verweigert.
4Den Antrag des Schuldners sowie der Beteiligten zu 4), 5) und 6), die Einwendungen der Gläubiger gegen den Schuldenbereini-gungsplan nach § 309 Abs. 1 InsO durch eine Zustimmung zu ersetzen, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 23. Mai 2000 abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, bereits die Voraussetzung einer Zustimmungsersetzung nach dieser Vorschrift, wonach die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger betragen müsse, sei nicht erfüllt. Die Summe der Forderungen der Beteiligten zu 2) und 3) betrage auch nach dem Vortrag des Schuldners mehr als die Hälfte der Gesamtforderung aller Gläubiger. Die Ablehnung der Beteiligten zu 3) sei nicht gemäß § 307 Abs. 2 InsO verspätet und als Zustimmung zu werten.
5Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, das Amtsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Ablehnung der Beteiligten zu 3) zum Schuldenbereinigungsplan nicht gemäß § 307 Abs. 2 InsO als verspätet angesehen werden könne und daher von einer Zustimmung auszugehen sei. Diese Gläubigerin habe am 13. März 2000, also innerhalb der Frist des § 307 Abs. 2 InsO, auf den vom Gericht übersandten Schuldenbereinigungsplan schriftlich geantwortet. Sie habe darin ausgeführt, dass sie dem Schuldenbereinigungsplan "grundsätzlich zustimme, jedoch unter dem Vorbehalt, dass vor einer endgültigen Regelung die Höhe der Forderung der Bank für Gemeinwirtschaft geklärt wird". In dem Schreiben heiße es weiter: "Sobald hier eine Klärung der Ansprüche erfolgt ist, bitten wir um kurzfristige Mitteilung." Diese "Klärung der Ansprüche" sei dann durch ein Telefongespräch des Insolvenzrichters mit der Beteiligten zu 3) am 18.4.2000 erfolgt, woraufhin dann durch diese Gläubigerin mit Schreiben vom 19.4.2000 die Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan abgelehnt worden sei. Diese Ablehnung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan sei rechtswirksam, da die Zustimmung vom 13. März 2000 nur unter einem Vorbehalt erklärt worden sei, so dass in diesem Schreiben noch keine Zustimmung gesehen werden könne. Unter den gegebenen Umständen könne auch der Ablauf der Frist des § 307 Abs. 2 InsO am 8.4.2000 nicht als Zustimmung fingiert werden, da die Gläubigerin noch um Aufklärung über die Höhe der tatsächlich von der Beteiligten zu 2) geltend gemachten Forderung gebeten worden sei und diese erst im Telefonat vom 18.4.2000 erfolgt sei. Damit sei die Voraussetzung des § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO, dass nämlich die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtforderung aller Gläubiger betrage, nicht mehr gegeben. Eine Ersetzung der Zustimmung der Beteiligten zu 2) und 3) sei deswegen nicht mehr möglich.
6Auf die Frage, mit welcher Forderungshöhe die Beteiligte zu 2) am Schuldenbereinigungsplanverfahren teilnehme, nämlich in Höhe von 357.000,-- DM nach dem Vortrag des Beschwerdeführers oder in Höhe von 778.889,78 DM nach der Forderungsaufstellung dieser Gläubigerin vom 17.12.1999, komme es folglich nicht mehr an. Eine Entscheidung nach § 309 Abs. 3 InsO brauche daher nicht mehr getroffen zu werden.
7Gegen diese ihm am 21.07.2000 zugestellte Entscheidung wendet sich der Schuldner mit der am 24.07.2000 bei Gericht eingegangenen weiteren sofortigen Beschwerde vom gleichen Tage. Er macht u.a. sinngemäß geltend, dass entgegen der Annahme des Landgerichts von einer Zustimmung der Beteiligten zu 3) zum Schuldenbereinigungsplan auszugehen sei.
82.
9Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von dem Schuldner gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 27. Januar 2000 eingelegte Rechtsmittel berufen.
10a)
11Der Senat lässt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu.
12Das von dem Schuldner angebrachte Rechtsmittel ist statthaft. Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. hierzu: Senat, ZIP 1999, 586 [587]; HK/Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rn. 5). Gegen den die Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan ablehnenden Beschluss des Insolvenzgerichts steht dem Antragsteller gemäss § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO die sofortige Beschwerde zu.
13Die sofortige weitere Beschwerde, die wegen der offenkundigen Interessenlage zugleich als Zulassungsantrag des Schuldners auszulegen ist (vgl. hierzu: Kirchhof in HK-InsO, § 7 Rn.4), ist form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ergebnis mit der erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmt, findet § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach in der Beschwerdeentscheidung ein neuer, selbständiger Beschwerdegrund gegeben sein muss, keine Anwendung (Senat, ZIP 1999, 1929 [1930]; BayObLG, NZI 1999, 451; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 7 Rn. 8; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rn. 9; Smid, InsO, 1999, § 7 Rn. 15).
14Die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung des Rechtsmittels nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sind ebenfalls gegeben. Der Schuldner stützt das Rechtsmittel auf eine Verletzung des Gesetzes. Zur Entscheidung gestellt ist u.a. die bisher - soweit ersichtlich - von den weiteren Beschwerdegerichten für den Anwendungsbereich der Insolvenzordnung noch nicht entschiedene Frage, ob die innerhalb der Notfrist des § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO unter einem Vorbehalt erteilte Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan als (negative) "Stellungnahme" i.S.d. § 307 Abs. 2 InsO anzusehen ist mit der Folge, dass die Fiktion des Einverständnisses des Gläubigers mit dem Schuldenbereinigungsplan nach dieser Bestimmung nicht eingreift. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist darüber hinaus zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch deshalb geboten, weil der Frage, welche Anforderungen an die Erklärungen eines Inkassobüros im Rahmen des § 307 InsO zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
15b)
16Die zulässige sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist im Ergebnis mit der Maßgabe begründet, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen ist.
17aa)
18Entgegen der abweichenden Ansicht des Schuldners ist das Landgericht allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 3) dem Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt hat.
19Das Schreiben der Beteiligten zu 3) vom 13. März 2000 beinhaltet die Ablehnung einer Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan. Die Gläubigerin hat sich darin unmissverständlich eine endgültige Erteilung der Zustimmung vorbehalten, indem sie gegenüber dem Insolvenzgericht erklärt hat, dass sie zwar "grundsätzlich zustimme, jedoch unter dem Vorbehalt, dass vor einer endgültigen Regelung die Höhe der Forderung der Bank für Gemeinschaft geklärt wird". Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Gläubigerin die Voraussetzungen für eine Zustimmung gegenwärtig noch nicht für gegeben ansieht.
20Soweit die Gläubigerin eine spätere Zustimmung in Aussicht stellt, steht ihr Verhalten mit dem Gesetzeszweck in Einklang, denn die Einholung der Stellungnahme der Gläubiger nach § 307 Abs. 1 InsO dient ersichtlich nicht dem Zweck, in jedem Fall binnen Monatsfrist eine endgültige Klärung darüber herbeizuführen, ob der Schuldenbereinigungsplan angenommen ist oder nicht. Vielmehr sollen die Stellungnahmen ggf. auch die Möglichkeit eröffnen, einen Schuldenbereinigungsplan, der in der mitgeteilten Fassung (noch) nicht die Zustimmung (einer Mehrheit) der Gläubiger findet, abzuändern, um so letztlich doch noch das Einverständnis widersprechender Gläubiger herbeizuführen. Das folgt ohne weiteres aus § 307 Abs. 3 InsO, denn danach ist dem Schuldner nach Ablauf der Frist des § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Der Ansicht, dass es nach § 307 Abs. 2 Satz 1 InsO als Einverständnis gelte, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der ihm gesetzten Stellungnahmefrist "widerspricht" (so Wenzel, in : Kübler/Prütting, a.a.O., § 307 Rn. 2a), kann daher nur mit der Massgabe beigepflichtet werden, dass als "Widerspruch" jede Stellungnahme in der Sache anzusehen ist, die nicht eindeutig als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan zu verstehen ist.
21Das spätere Schreiben vom 18.4.2000 enthält daher nicht die erstmalige (verspätete) Verweigerung der Zustimmung, sondern lediglich die Erklärung, dass eine nachträgliche Erteilung endgültig abgelehnt wird.
22bb)
23Eine Rechtsverletzung liegt entgegen der Auffassung des Schuldners auch nicht darin begründet, dass das Landgericht es entgegen seinem diesbezüglichen Begehren unterlassen hat, die Höhe der Forderung der Beteiligten zu 2) rechtsverbindlich festzustellen. Die Feststellung bestrittener Forderungen obliegt nicht dem Insolvenzgericht.
24Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben (§ 179 Abs. 1 InsO). Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben (§ 180 Abs. 1 Satz 1 InsO).
25Soweit das Landgericht ausgeführt hat, eine Entscheidung nach § 309 Abs. 3 InsO brauche nicht mehr getroffen werden, weil es auf die Frage, mit welcher Forderungshöhe die Beteiligte zu 2) am Schuldenbereinigungsverfahren teilnehme, nämlich in Höhe von 357.000,-- DM nach dem Vortrag des Schuldners oder in Höhe von 778.889,78 DM nach der Forderungsaufstellung dieser Gläubigerin vom 17.12.1999, ist dazu für das weitere Verfahren vor dem Landgericht vorsorglich anzumerken:
26Eine Klärung der Höhe streitiger Forderungen erfolgt auch nicht im Rahmen der Anwendung des § 309 Abs. 3 InsO. Nach dieser Gesetzesbestimmung kann die Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan nicht ersetzt werden, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und wenn vom Ausgang dieses Streits abhängt, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird. Das Insolvenzgericht prüft mithin im Rahmen der Anwendung dieser Vorschrift nur, ob Tatsachen glaubhaft gemacht worden sind, aus denen sich "ernsthafte Zweifel" hinsichtlich Bestand oder Höhe der umstrittenen Forderung ergeben, nicht jedoch, in welcher konkreten Höhe die betreffende Forderung anzuerkennen ist (vgl. Landfermann, in HK-InsO, § 309 Rn. 17; Römermann, in Nerlich, Römermann, a.a.O., § 309 Rn. 37; Grote, in FK-InsO, § 309 Rn. 38; Wenzel, in: Kübler/Prütting, a.a.O.; § 309 Rn. 5a).
27cc)
28Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht jedoch insoweit auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550, 561 ZPO), als der Sachverhalt in einem entscheidungserheblichen Punkte nicht ausreichend geklärt worden ist.
29Das Landgericht hat die Verweigerung der beantragten Zustimmungsersetzung letztlich darauf gestützt, dass neben der Beteiligten zu 3. auch die Beteiligte zu 2. den Schuldenbereinigungsplan rechtswirksam abgelehnt habe und infolgedessen die von dem Schuldner beantragte Zustimmungsersetzung nach § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO schon deshalb ausscheide, weil die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger nicht mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger betrage. Ob das Landgericht dabei zu Recht von einer wirksamen Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans auch durch die Beteiligte zu 2. ausgegangen ist, vermag der Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen.
30Demgemäss ist im vorliegenden Fall der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
31Die Feststellung des Landgerichts, dass die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger nicht mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger betrage, lässt sich zwar rein rechnerisch nachvollziehen, da das Landgericht in seinem Beschluss in zulässiger Weise auf den Inhalt des Schuldenbereinigungsplans Bezug genommen hat. Danach beläuft sich die Gesamtsumme der Forderungen auf 1.384.527,-- DM. Davon entfallen auf die Beteiligte zu 2. 357.000,-- DM und auf die Beteiligte zu 3) 356.502,-- DM, insgesamt also 713.502,-- DM. Das entspricht einem Anteil an der Gesamtsumme der Forderungen in Höhe von 51.33 %.
32Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich jedoch nicht, ob die Beteiligte zu 2. rechtswirksam Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben hat.
33Ob die Beteiligte zu 2., deren Forderung im Schuldenbereinigungsplan unter lfd. Nr. 1 mit 357.000,-- DM aufgeführt ist, selbst auf die gerichtliche Aufforderung nach § 307 Abs. 1 S. 1 InsO zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung genommen hat, geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor. Der Schuldner hat mit den Erläuterungen im "Besonderen Teil" des Schuldenbereinigungsplans ein Schreiben der Firma U. I. GmbH F. vom 30.03.1999 bezüglich der Forderung der Beteiligten zu 2. vorgelegt. Dort heißt es unter Bezugnahme auf Einigungsangebote des Schuldners: "Nach Rücksprache mit unserer Mandantin können wir Ihnen aber dergestalt entgegenkommen, dass die Hauptforderung auf DM 357.000,-- festgeschrieben wird" (Bl. 225 d.A.). Das deutet darauf hin, dass die Beteiligte zu 2. durch das Inkassobüro vertreten worden ist. In welcher Eigenschaft das Inkassobüro in dem Schuldenbereinigungsverfahren tätig geworden ist -aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht der Bank für Gemeinwirtschaft, aufgrund einer Inkassozession oder Einziehungsermächtigung oder aber auch als Forderungsinhaberin nach Forderungskauf -, und ob das Inkassobüro dabei anwaltlich vertreten war, lässt sich auch anhand der Angaben im Schuldenbereinigungsplan nicht beurteilen. Erst recht ist nicht erkennbar, wovon das Landgericht insoweit ausgegangen ist. Hierauf kommt es aber für die Beurteilung der Frage, ob die Beteiligte zu 2. wirksam Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben hat - und damit für die Frage, ob die für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Kopf- und Summenmehrheit vorliegt - u.U. entscheidend an. So ist es Inkassounternehmen in einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren verwehrt, selbst eine Stellungnahme abzugeben, da es sich hierbei um eine Handlung in einen gerichtlichen Verfahren handelt (vgl. Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301 [302]; vgl. auch: AG Köln, NZI 2000, 492). Und Forderungen, die Inkassounternehmen mit Erlaubnis der zuständigen Stelle zur Einziehung erworben haben, dürfen diese nur unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend machen (BGH NJW 1996, 393; 1994, 997, 998).
34Eine vom Inkassobüro selbst unter Überschreitung seiner Befugnisse erklärte Ablehnung wäre unwirksam mit der Folge, dass dann die Fiktion des Einverständnisses (§ 307 Abs. 2 InsO) einträte.
35Die Sache muss daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht zurückverwiesen werden.
363.
37Da mit der Zurückverweisung noch nicht feststeht, ob die Erstbeschwerde im Ergebnis Erfolg hat, muss auch die Entscheidung über die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens dem Landgericht übertragen werden.
38Beschwerdewert: 25.000,-- DM (wie Vorinstanz)
39Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 35 GKG, 3 ZPO.