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Oberlandesgericht Köln, 2 W 155/00

Datum:
18.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 155/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0818.2W155.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 9 T 444/00
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 16. Juni 2000 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 8. Mai 2000 - 9 T 444/00 - wird zugelassen. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 16. Juni 2000 wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 8. Mai 2000 - 9 T 444/00 - aufgehoben. Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Dortmund vom 26. April 2000 zur Entscheidung über die Erinnerung der Schuldnerin vom 12. April 2000 gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Dortmund vom 6. April 2000 - 258 IK 10/99 - an das Amtsgericht Dortmund zurückgegeben. Die im Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Landgericht Dortmund - 9 T 444/00 - und im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Köln - 2 W 155/00 - an-gefallenen Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entschei-dung über die übrigen im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten wird dem Amtsgericht Dortmund übertragen.
 
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