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Oberlandesgericht Köln, 2 W 11/2000

Datum:
26.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 11/2000
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0126.2W11.2000.00
 
Normen:
INSO §§ 3, 4, 6, 7, 14, 21, 34; ZPO §§ 329, 512A, 577;
Leitsätze:

Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts

InsO §§ 3, 4, 6, 7, 14, 21, 34; ZPO §§ 329, 512a, 577 1. Mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts kann der Schuldner weder gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren noch gegen den von einem Gläubiger beantragten Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen, wenn er zu dieser Rüge vor der Eröffnungsentscheidung gehört worden ist. 2. Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts in Insolvenzsachen sind förmlich zuzustellen.

 
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