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Oberlandesgericht Köln, 2 W 11/00

Datum:
26.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 11/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0126.2W11.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 3 T 542/99
Schlagworte:
Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts
Normen:
InsO §§ 3, 4, 6, 7, 14, 21, 34; ZPO §§ 329, 512a, 577
Leitsätze:
1. Mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts kann der Schuldner weder gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren noch gegen den von einem Gläubiger beantragten Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen, wenn er zu dieser Rüge vor der Eröffnungsentscheidung gehört worden ist. 2. Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts in Insolvenzsachen sind förmlich zuzustellen.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 16. Dezember 1999 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 24. November 1999 - 3 T 542/99 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.
 
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