Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
G r ü n d e
23
gericht Krefeld die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 InsO über sein Vermögen beantragt. Zugleich hat er um Gewährung von Restschuldbefreiung nachgesucht. Mit Schreiben vom 9. Februar 2000, das am 14. Februar 2000 bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen ist, hat der Antragsteller ferner beantragt, ihm für das Insolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
5Dieses Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers hat das Amtsgericht Krefeld durch Beschluß vom 17. Februar 2000 zurückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluß vom 14. März 2000 hat das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen und die nachgesuchte Restschuldbefreiung versagt.
6Gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts vom 17. Februar 2000 hat der Antragsteller mit einem Schreiben vom 17. März 2000, das am 19. März 2000 bei dem Amtsgericht eingegangen ist, "Rechtsmittel" eingelegt. Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde des Antragstellers gemäß Beschluß vom 21. März 2000 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Krefeld zur Entscheidung vorgelegt. Dort ist die Akte am 23. März 2000 eingegangen.
7Mit einem Beschluß, der nach seiner zu den Sachakten genommenen beglaubigten Abschrift am 22. März 2000 gefaßt worden ist, hat das Landgericht Krefeld die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 17. Februar 2000 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts hat der Schuldner mit einer dort am 7. Mai 2000 eingegangenen Eingabe vom 3. Mai 2000 ein weiteres "Rechtsmittel" eingelegt. Mit Verfügung vom 15. Mai 2000 hat der (stellvertretende) Vorsitzende der Beschwerdekammer des Landgerichts die Akte dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung über die Beschwerde vom 3. Mai 2000 vorgelegt. Mit Verfügung vom 19. Mai 2000 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Sache dem Oberlandesgericht Köln zuständigkeitshalber übersandt.
8Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ist im Prozeßkostenhilfeverfahren die weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts auch in einer Insolvenzsache nicht statthaft (vgl. Senat, NJW-RR 1999, 996 = NZI 1999, 198 = InVo 1999, 140 =ZinsO 1999, 230 = ZIP 1999, 568; Senat, NZI 1999, 415 = OLG Report Köln, 1999, 332 = ZIP 1999, 1714; Senat, ZinsO 2000, 295; so auch BayObLG NZI 1999, 497; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; OLG Hamburg, InVo 2000, 124). Dies hat der Bundesgerichtshof in einer unlängst ergangenen Entscheidung (Beschluß vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00 - ZIP 2000, 755 = ZinsO 2000, 280) bestätigt und ausgeführt, daß gegen Prozeßkostenhilfeentscheidungen der Amtsgerichte auch in Insolvenzsachen nicht der Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO, sondern die einfache Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO gegeben ist, so daß gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts kein weiteres Rechtsmittel stattfindet.
11Das Rechtsmittel des Antragstellers vom 3. Mai 2000 muß daher als unzulässig verworfen werden. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.
12Der Senat weist den Antragsteller vorsorglich darauf hin, daß gegen die vorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist.