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Oberlandesgericht Köln, 2 W 109/00

Datum:
18.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 109/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0818.2W109.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 25 T 418/00
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 13. Mai 2000 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2000 - 25 T 418/00 - wird zugelassen. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 13. Mai 2000 wird der Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2000 - 25 T 418/00 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 25. März 2000 ge-gen den Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Düs-seldorf vom 21. März 2000 - 505 IN 106/99 - an das Landge-richt Düsseldorf zurückverwiesen. Gerichtskosten für die Entscheidung des Landgerichts Düssel-dorf vom 17. April 2000 - 25 T 418/00 - und für das Verfah-ren der weiteren Beschwerde werden nicht erhoben. Die Ent-scheidung über die übrigen Kosten des Verfahrens der weite-ren Beschwerde wird dem Landgericht Düsseldorf übertragen.
 
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