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Oberlandesgericht Köln, 2 WX 46/99

Datum:
14.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WX 46/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0114.2WX46.99.00
 
Normen:
KOSTO §§ 23, 30, 39, 156 ABS. 2; ZPO § 550;
Leitsätze:

Berechnung des Geschäftswertes für die notarielle Beurkundung beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen

KostO §§ 23, 30, 39, 156 Abs. 2; ZPO § 550 Die von den Erwerbern beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen eingegangene Verpflichtung, die Gesellschaft liquiditätsmäßig so zu stellen, daß die GmbH bereits bestehende Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag erfüllen kann, ist bei der Berechnung des Geschäftswertes für die notarielle Beurkundung als zusätzliche Leistung für die Überlassung dem Kaufpreis hinzuzurechnen. Der Wert dieser zusätzlichen Leistung ist nicht nach § 23 KostO sondern nach § 30 Abs. 1 KostO zu bemessen. Im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 KostO kann eine Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts nur eingeschränkt geprüft werden. Hat das Beschwerdegericht weder die Ermessensentscheidung des Notars auf Ermessensfehler überprüft noch eigenes Ermessen nach § 30 Abs. 1 KostO ausgeübt, so beruht die Entscheidung auf einem Rechtsfehler.

 
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